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Denkmalabschreibung: Muss das Finanzamt die Sanierungskosten vorab berücksichtigen?
Sanierungskosten für ein Baudenkmal dürfen mit bis zu 9 % pro Jahr steuerlich abgeschrieben werden. Das Einkommensteuergesetz setzt hierfür aber voraus, dass der Bauherr dem Finanzamt eine entsprechende Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde vorlegt (sogenannter Grundlagenbescheid). Da bei der Sanierung häufig erhebliche Investitionen anfallen, sind Bauherren meist sehr daran interessiert, dass ihnen die steuerlichen Vergünstigungen zeitnah zufließen. Mahlen die Mühlen der Denkmalschutzbehörden einmal allzu langsam, kann der Bauherr in Liquiditätsprobleme geraten, wenn zeitnahe Steuererstattungen mangels Bescheinigung ausbleiben, jedoch in die Finanzierung einkalkuliert wurden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass das Finanzamt die Sanierungskosten unter Umständen auch ohne Grundlagenbescheid bereits im Schätzungswege anerkennen muss. Die Ämter dürfen die Berücksichtigung der Aufwendungen demnach nicht reflexartig mit dem Hinweis auf den fehlenden Grundlagenbescheid der Denkmalschutzbehörde ablehnen, sondern müssen eine einzelfallabhängige Ermessensentscheidung treffen. Sofern sie die Kosten nicht vorläufig anerkennen wollen, müssen sie ihre Gründe nachprüfbar darlegen.
Im vorliegenden Urteilsfall brachte diese - an sich vielversprechende - Argumentation dem klagenden Bauherrn jedoch nicht den gewünschten Erfolg, da der BFH die Ermessensentscheidung des Finanzamtes anerkannte. Das Amt hatte in der Einspruchsentscheidung unter anderem argumentiert, dass der Bauherr nicht durch Unterlagen nachgewiesen hatte, auf welche einzelnen Baumaßnahmen die Sanierungskosten zurückzuführen waren. Zudem verwies es auf die fehlende eigene Sachkunde in Denkmalangelegenheiten und die Gefahr von ungerechtfertigten Steuervergütungen, die bei einem vorläufigen Kostenabzug bestehe.
Hinweis: Das Urteil zeigt, dass ein vorläufiger Abzug der Denkmalabschreibung grundsätzlich möglich ist. In der Praxis kommt es maßgeblich darauf an, ob die Finanzämter den verwehrten vorläufigen Kostenabzug mit nachvollziehbaren Argumenten begründet haben. Sofern eine solche Ermessensentscheidung fehlt oder lückenhaft ist, sehen Steuerfachleute hier einen Ansatzpunkt zur Anfechtung.
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