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Photovoltaikanlage: Umsatzbesteuerung des Privatverbrauchs neu geregelt
Wenn Sie sich eine Photovoltaikanlage anschaffen und den damit erzeugten Strom an den örtlichen Netzbetreiber verkaufen, werden Sie zum Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Die Höhe der Einspeisevergütung richtet sich in diesem Fall nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Durch eine Novelle des EEG im Jahr 2012 ist die Förderung des Eigenverbrauchs von Solarstrom entfallen. Seither muss auch der selbst genutzte Strom der Umsatzsteuer unterworfen werden.
Beispiel: Ein Privatmann P lässt auf dem Dach seines Einfamilienhauses eine Photovoltaikanlage (Leistung: 5 kW) installieren. Die Baukosten betragen 10.000 EUR zuzüglich 1.900 EUR Umsatzsteuer. P geht bei der Anschaffung davon aus, etwa 20 % des erzeugten Stroms privat zu verbrauchen.
Er speist im ersten Jahr 3.900 kWh Strom ins öffentliche Netz ein, kann die insgesamt erzeugte Menge jedoch nicht nachweisen, da die Anlage keinen Zähler für den selbstgenutzten Strom hat. Zur Deckung seines Eigenbedarfs bezieht P zusätzlich Strom von einem Energieversorgungsunternehmen für 0,21 EUR/kWh zuzüglich Umsatzsteuer sowie einen monatlichen Grundpreis von 5,50 EUR zuzüglich Umsatzsteuer.
Durch den Betrieb der Anlage wird P zum Unternehmer. Daher kann er aus den Anschaffungskosten 1.900 EUR als Vorsteuer geltend machen. Die private Stromnutzung muss er versteuern. Da er die insgesamt erzeugte Strommenge nicht genau gemessen hat, muss er sie schätzen.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) lässt die Schätzung der Gesamtstrommenge anhand einer Volllaststundenzahl von 1.000 kWh/kWp zu (jährlich erzeugte Kilowattstunden pro Kilowatt installierter Leistung). Zwar gilt dies grundsätzlich für alle offenen Fälle. Doch kann sich das hier beschriebene Problem erst für Fälle seit dem 01.04.2012 ergeben.
Da die Anlage von P eine Gesamtleistung von 5 kW hat, ergibt sich eine Gesamtstrommenge von 5 x 1.000 kWh pro Jahr als Schätzwert. Der privat verbrauchte Strom ergibt sich damit aus der Differenz 5.000 kWh - 3.900 kWh = 1.100 kWh.
Die Höhe der Umsatzsteuer ergibt sich in diesem Fall aus dem Einkaufspreis für den übrigen privat verbrauchten Strom. P muss daher 1.100 kWh mit 0,21 EUR/kWh plus den Grundpreis von 12 x 5,50 EUR, also 297 EUR versteuern. Daraus ergibt sich ein Umsatzsteuerbetrag von 56,43 EUR. Demgegenüber steht der volle Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Anlage.
Hinweis: Für große Anlagen (ab 10 kW) gelten andere Regelungen. Bei diesen wird der Privatverbrauch an Strom im Regelfall genau gemessen, so dass keine Schätzung erforderlich ist.
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