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Begünstigte Geschäftsveräußerung: Alte Mietverträge müssen fortgesetzt werden

Wollen Sie Ihr komplettes Unternehmen oder einen für sich lebensfähigen Teil auf einen anderen Unternehmer übertragen, sieht das Umsatzsteuergesetz dafür die sogenannte Geschäftsveräußerung im Ganzen vor. Dann fällt keine Umsatzsteuer auf die Übertragung an. Voraussetzung ist allerdings, dass der Übernehmende Ihre bisherige Tätigkeit als Inhaber fortführt. Bei einem Vermietungsobjekt muss er dazu im Regelfall die Mietverträge übernehmen. 

Diesen Grundsatz hat der Bundesfinanzhof (BFH) erst kürzlich wieder bestätigt: In dem zugrundeliegenden Streitverfahren hatte eine Unternehmerin ein Gebäudekomplex an verschiedene gewerbliche und private Mieter vermietet. Sie veräußerte die Immobilie, doch trat der Erwerber nicht in die bestehenden Mietverhältnisse ein. Vielmehr vermietete er das Objekt zurück an die ehemalige Eigentümerin, die die Mietverhältnisse mit ihren alten Mietern unverändert fortführte. Sie wies diese lediglich darauf hin, nun nicht mehr als Eigentümerin zu vermieten. 

Der BFH hat diese Art der Übertragung nicht als Geschäftsveräußerung im Ganzen anerkannt. Denn die verkaufende Unternehmerin hatte die frühere Vermietungstätigkeit weitergeführt. Und der Übernehmende hatte eine eigene unternehmerische Tätigkeit aufgenommen, die darin bestand, das Objekt an die ehemalige Eigentümerin zu vermieten. Dies reichte für eine begünstigte Geschäftsveräußerung jedoch nicht aus. 

Hinweis: Die gescheiterte Geschäftsveräußerung im Ganzen führt bei der verkaufenden Unternehmerin zur Korrektur der Vorsteuer und zur Rückzahlung derselben an das Finanzamt.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Umsatzsteuer

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