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Hilfeleistung in Steuersachen: Hausverwalter darf keine Feststellungserklärungen abgeben
Wenn Sie die Verwaltung Ihrer Immobilie(n) in die Hände eines Hausverwalters legen, möchten Sie mit den administrativen Tätigkeiten rund um Ihren Grundbesitz in der Regel nicht mehr allzu viel zu tun haben. Auch wenn der Verwalter einen Großteil der anfallenden Aufgaben übernehmen kann, sind ihm bei der Abwicklung der steuerlichen Angelegenheiten jedoch Grenzen gesetzt: Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied jetzt, dass ein Hausverwalter nicht die Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung und die Umsatzsteuererklärung für eine Grundstücksgemeinschaft anfertigen und abgeben darf. Nach Auffassung des Gerichts überschreitet ein Hausverwalter mit dieser Hilfeleistung seine Befugnisse. Das Steuerberatungsgesetz berechtigt Vermögensverwahrer und -verwalter zwar zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen, hiervon werden aber nur folgende Tätigkeiten erfasst:
- Ermittlung des Einnahmen-Ausgaben-Überschusses aus dem verwalteten Mietwohngrundstück
- Beratung über Abschreibungsmöglichkeiten
- Ausfüllen der Anlage V zur Einkommensteuererklärung
Die Befugnis zur Hilfeleistung besteht nach dem Gesetzeswortlaut nur "hinsichtlich des Vermögens", das der Verwalter betreut. Dieser Rahmen ist überschritten, wenn er eine vollständige Feststellungserklärung bzw. Umsatzsteuererklärung erstellt bzw. abgibt. Denn diese Erklärungen beziehen sich nicht allein auf das verwaltete Grundstück, sondern erfassen auch die persönlichen Verhältnisse und weiteren Tätigkeiten der Erklärungspflichtigen. Es fehlt somit ein hinreichend sachlicher Zusammenhang mit der Grundstücksverwaltung.
Hinweis: Der BFH weist aber darauf hin, dass ein Hausverwalter nicht von jedweden Tätigkeiten in Zusammenhang mit Feststellungs- und Umsatzsteuererklärungen ausgeschlossen ist. Vorarbeiten, wie beispielsweise Überschussermittlung und Abschreibungsberatung, darf der Verwalter sehr wohl zu diesen Erklärungen beisteuern. Den letzten Schritt, die Anfertigung und Abgabe der Steuererklärungen, muss er jedoch anderen überlassen (z.B. einem Steuerberater).
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