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Zivilprozesskosten: Klage wegen Baumängeln eröffnet keinen Kostenabzug
Wer ein Haus baut, braucht manchmal starke Nerven - mitunter noch Jahre später. Diese Erfahrung haben auch Eheleute aus Baden-Württemberg gemacht, die jahrelang gegen den Bauträger ihrer selbstbewohnten Doppelhaushälfte prozessiert hatten. Der Grund: Bereits kurz nach ihrem Einzug war Wasser in den Keller eingedrungen, so dass die Eheleute vor den Zivilgerichten eine Rückabwicklung des Kauf- und Werkvertrags durchsetzen wollten. Vor dem Oberlandesgericht schlossen die Prozessparteien schließlich einen ersten Vergleich, der den Bauträger zu einer fachgerechten Sanierung der Undichtigkeiten verpflichtet hatte. Nachdem die Nachbesserungsarbeiten aus Sicht der Eheleute nicht zur Mängelbeseitigung geführt hatten, klagten sie erneut auf Rückabwicklung. Im Rahmen eines zweiten Vergleichs wurde schließlich ein Schiedsgutachten eingeholt, wonach die Mängelbeseitigung tatsächlich nicht fachgerecht erfolgt war. Die Kosten für ihre Rechtsanwälte von 10.295 EUR machten die Eheleute schließlich in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied nun, dass die geltend gemachten Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können. Zivilprozesskosten sind nach der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung nur steuerlich anzuerkennen, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich des menschlichen Lebens berührt. Dieser existenzielle Bereich wird nach Gerichtsmeinung durch den verfolgten Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrags nicht berührt - auch wenn der Ausgang des Verfahrens für die Eheleute von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung war.
Der BFH wies darauf hin, dass der Kauf eines Einfamilienhauses typischerweise nicht das Existenzminimum berührt und daher als Vorgang der normalen Lebensführung erscheint. Nichts anderes gilt für die Kosten zur Rückabwicklung eines solchen Kaufs. Entscheidungserheblich war für das Gericht zudem, dass das Eindringen des Wassers im vorliegenden Fall nicht zur Unbewohnbarkeit des Hauses geführt hatte und Baumängel nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mit ungewöhnlichen Schadensereignissen vergleichbar sind, die einen steuerlichen Kostenabzug eröffnen können.
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