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Zivilprozesskosten: Nachteiliger Bauträgervertrag schließt Kostenabzug für späteren Rechtsstreit aus
Lassen sich Bauherren auf einen für sie ungünstigen Bauträgervertrag ein, können sie die Kosten für einen späteren Zivilprozess gegen den Bauträger nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehen.
Im zugrundeliegenden Entscheidungsfall ging der BFH davon aus, dass der Bauherr die Entstehung der Prozesskosten durch den Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrags mit der Bauträgergesellschaft selbst verschuldet hatte. Die gewählte Vertragsgestaltung war nach Gerichtsmeinung mit hohen Unsicherheiten verbunden, die eine anschließende zivilrechtliche Auseinandersetzung naheliegend erschienen ließen. So hatte sich der Bauherr auf Regelungen eingelassen, die ihn trotz vorhandener Baumängel zu Abschlagszahlungen verpflichtet hatten, so dass er sich mit der Vertragsunterzeichnung de facto einer Vorleistungspflicht unterworfen hatte. Er hatte sich also selbst in eine Zwangslage gebracht, aus der er sich nun durch den Zivilprozess wieder hatte lösen wollen.
Erschwerend kam hinzu, dass der Vertrag auch keine Vereinbarungen zur Sicherung der geleisteten Abschläge enthalten hatte; der Bauträger war damit nicht verpflichtet gewesen, eine Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungsbürgschaft zu stellen.
Hinweis: Wer offensichtlich nachteilige Verträge eingeht, setzt nach der Argumentation des Gerichts also selbst die Ursache für spätere Zivilprozesskosten, so dass ein steuerlicher Abzug mangels Zwangsläufigkeit ausscheidet.
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