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Zivilprozesskosten: Abwehr von Wasserschäden am Gebäude kann steuerlich abziehbar sein

Niemand steht gern dauerhaft mit nackten Füßen im Wasser - auch einem Gebäude sind nasse Grundmauern auf Dauer nicht zuträglich. Ein Hausbesitzer aus Niedersachsen führt momentan einen Rechtsstreit gegen sein Finanzamt um die Frage, ob Prozesskosten für die künftige Abwehr von Hochwasserschäden an seinem privaten Wohnhaus als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Sein Haus steht nahe eines Flusses, der zum Betrieb einer Turbine in regelmäßigen Abständen angestaut wird. Durch den gestiegenen Pegel des Flusses dringt regelmäßig Wasser in die Kellerräume des Hauses ein. Ein vom Hausbesitzer beauftragtes Sachverständigengutachten hatte ergeben, dass das Problem des Wassereintritts bei einer um einen Meter niedrigeren Anstauhöhe künftig nicht mehr auftreten würde. Der Hausbesitzer klagte daraufhin gegen den Turbinenbetreiber mit dem Ziel, eine geringere Anstauhöhe gerichtlich durchzusetzen; die Kosten des Rechtsstreits beliefen sich auf 7.200 EUR.

Der Bundesfinanzhof (BFH) urteilte, dass der Hausbesitzer diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen abziehen kann, wenn er ohne den Rechtsstreit Gefahr laufen würde, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können (Abzugsvoraussetzungen für Zivilprozesskosten). Ob diese existenzielle Bedeutung gegeben ist, muss das Finanzgericht in einem zweiten Rechtsgang prüfen. Der BFH gibt den Finanzrichtern zu bedenken, dass ein Kostenabzug zugelassen werden muss, wenn der Hauseigentümer durch das weitere Aufstauen des Flusses in bisheriger Höhe Gefahr liefe, sein Wohnhaus nicht mehr weiter bewohnen zu können.

Der BFH weist allerdings weiter darauf hin, dass nicht jedweder Schaden an einem selbst bewohnten Haus eine existenzielle Betroffenheit des Bewohners und somit eine steuerliche Abziehbarkeit der Kosten nach sich zieht. Erforderlich ist, dass durch den Schaden die Selbstnutzung des Hauses ernsthaft in Frage gestellt wird.

Hinweis: Das Finanzgericht wird der Frage nachgehen müssen, inwiefern die Bewohnbarkeit des Hauses durch das weitere Aufstauen des Flusses und die damit verbundenen ständigen Wassereinbrüche im Keller beeinträchtigt sein wird. In Anbetracht der Tatsache, dass eine feuchte Bausubstanz auf Dauer zu Schimmelbefall und somit zu unzumutbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Bewohner führen kann, stehen die Chancen für einen steuerlichen Abzug der Zivilprozesskosten durchaus gut.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

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