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Grundstücksschenkung unter Auflage: Wohnrecht löst Grunderwerbsteuer aus

Bei Grundstücksschenkungen unter einer Auflage müssen die Beteiligten sowohl grunderwerbsteuerliche als auch schenkungsteuerliche Auswirkungen einkalkulieren. Die Schenkung wird mit dem Wert der Auflage zur Grunderwerbsteuer herangezogen, sofern die Auflage bei der Schenkungsteuer abziehbar ist. Kann die Auflage nicht schenkungsteuermindernd abgezogen werden, weil die Grundstücksübertragung an sich schenkungsteuerfrei war, unterliegt sie nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) jedoch gleichwohl der Grunderwerbsteuer.

Im Urteilsfall hatte eine 90-jährige Frau im Wege der Schenkung einen Miteigentumsanteil an ihrer Immobilie an einen gemeinnützigen Verein übertragen und sich ein Nutzungsrecht an der Wohnung im Obergeschoss vorbehalten. Nachdem das Finanzamt Grunderwerbsteuer auf den Kapitalwert des Wohnungsrechts berechnet hatte, machte der beschenkte Verein geltend, dass er die Auflage bei der Schenkungsteuer gar nicht hatte abziehen können, weil die Grundstücksschenkung selbst schenkungsteuerfrei gewesen war. Der BFH erklärte jedoch, dass es hierauf nicht ankommt. Erheblich ist nach dem Gesetzeswortlaut allein, dass die Auflage abziehbar ist, nicht dass sie tatsächlich abgezogen wurde. Es spielt grunderwerbsteuerlich keine Rolle, ob die Schenkungsteuer tatsächlich entstanden ist und mit welchem Wert eine Auflage dabei mindernd berücksichtigt worden ist.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

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