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Grunderwerbsteuer: Zu früher Verkauf gefährdet Steuerbefreiung der Erbeserben
Grundsätzlich unterliegt jeder Grundstückserwerb der Grunderwerbsteuer. Jedoch gibt es Ausnahmen, wenn zum Beispiel ein Nachlass aufgeteilt wird (Erbauseinandersetzung). Dann fällt für die Miterben keine Grunderwerbsteuer an, um eine Doppelbelastung mit Erbschaft- und Grunderwerbsteuer zu vermeiden. Ändert sich jedoch die Zusammensetzung der Erbengemeinschaft, so kann dies dazu führen, dass doch noch Grunderwerbsteuer zu zahlen ist.
Das Finanzgericht Hamburg (FG) hatte unlängst darüber zu entscheiden, ob bei der Übertragung eines Grundstücks im Rahmen der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft Grunderwerbsteuer anfällt oder nicht:
- Es ging um ein bereits 1930 vererbtes Grundstück, welches die Erbengemeinschaft 1 geerbt hatte. Im Laufe der Zeit verstarben deren Mitglieder und es trat an deren Stelle die Erbengemeinschaft 2.
- Im Jahr 2002 überließ die Erbengemeinschaft 2 einem Teil der Miterbinnen (GbR 1) die Hälfte des Grundstücks.
- 2012 wurde die Erbengemeinschaft so auseinandergesetzt, dass das Grundstück auf die GbR 1 und die neu gegründete GbR 2 je zur Hälfte überging (wobei die GbR 2 aus dem Miterben C und den Miterbinnen der GbR 1 bestand). Im selben Jahr veräußerten die Miterbinnen ihre Anteile an der GbR 2 an familienfremde Erwerber.
Das Finanzamt setzte aufgrund dieses Verkaufs Grunderwerbsteuer auf die hälfige Grundstücksübertragung Anfang 2012 fest. Die GbR 2 sah dies anders und klagte. Das FG entschied aber, dass die Grunderwerbsteuer zu Recht festgesetzt wurde:
- Die Übertragung im Jahr 2002 war grunderwerbsteuerfrei, da es sich um eine Erbauseinandersetzung handelte. Hierbei schieden die Miterbinnen aus der Erbengemeinschaft 2 aus und traten in die GbR 1 ein. Somit war die Auseinandersetzung sowohl der Erben- als auch der Erbeserbengemeinschaft ihnen gegenüber abgeschlossen.
- Die Übertragung der Grundstücksanteile der Miterbinnen von der GbR 1 auf die GbR 2 im Jahr 2012 war zwar noch von der Grunderwerbsteuer befreit, da sich der Personenkreis der Miterbinnen nicht geändert hatte. Diese Befreiung entfällt allerdings rückwirkend, wenn die Gesellschaftsanteile an der GbR 2 innerhalb von fünf Jahren an Fremde übertragen werden. Dies war hier der Fall, so dass die Grunderwerbsteuer zu Recht festgesetzt wurde.
Hinweis: Im Streitfall wäre keine Grunderwerbsteuer angefallen, wenn die Fünfjahresfrist eingehalten worden wäre. Als Erben sollten Sie daher nicht nur die Erbschaftsteuer im Auge behalten, sondern auch andere Steuern, die Sie durch ihr Handeln auslösen könnten.
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zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |