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Grunderwerbsteuer: Wie Grundstücke für Windkraftanlagen besteuert werden
Erwirbt ein Investor ein Grundstück, um darauf eine Windkraftanlage zu errichten, muss er - genau wie private Hauskäufer - die Grunderwerbsteuer einkalkulieren, die je nach Bundesland zwischen 3,5 % und 6,5 % des Kaufpreises beträgt.
Von welchem Wert die Steuer bei Grundstücken für Windkraftanlagen zu berechnen ist, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) näher untersucht. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Investor im Jahr 2010 ein Grundstück zum Bau einer Windkraftanlage erworben. Neben dem Kaufpreis von 11.550 EUR hatte er zudem eine Entschädigung von 454.500 EUR an das Land (= die Verkäuferin) gezahlt. Das Land verpflichtete sich im Gegenzug dazu, auf den zurückbehaltenen (Nachbar-)Grundstücken die Baulasten und Dienstbarkeiten zu bestellen, die für den Betrieb der Windkraftanlage erforderlich sind.
Hinweis: Nach einem Gutachten entfielen von der Entschädigung 93.800 EUR auf das erworbene Grundstück und 360.700 EUR auf die (Nachbar-)Grundstücke, die beim Land verblieben waren.
Das Finanzamt berechnete die Grunderwerbsteuer von 3,5 % auf die Gesamtzahlung von 466.050 EUR, so dass der Investor mit 16.311 EUR zur Kasse gebeten wurde. Hiergegen klagte er und erhielt teilweise recht. Nach Ansicht des BFH durfte die Grunderwerbsteuer nur auf den eigentlichen Kaufpreis und die Entschädigung berechnet werden, die auf das erworbene Grundstück entfiel. Soweit die Entschädigung die anderen Grundstücke des Landes betraf, war sie grunderwerbsteuerlich auszuklammern.
Hinweis: Die Steuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung, was vorliegend der Kaufpreis war. Hierzu zählt alles, was der Käufer vereinbarungsgemäß an den Verkäufer leisten muss, um den Kaufgegenstand zu erwerben. Zwar gehört zum Kaufpreis auch ein Betrag, den der Verkäufer vom Käufer erhält, um erwartete Wertminderungen bei seinen zurückbehaltenen Nachbargrundstücken auszugleichen. Die vorliegende Entschädigung von 360.700 EUR war aber gerade nicht für eine solche Wertminderung gezahlt worden, sondern dafür, dass das Land die erforderlichen Baulasten und Dienstbarkeiten an den (Nachbar-)Grundstücken bestellt und eine An- und Durchschneidung dieser Grundstücke duldet. Der Investor hatte diesen Teil der Entschädigung also nicht aufgewandt, um das Eigentum an dem erworbenen Grundstück zu erhalten.
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