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Schenkungsteuer: Wertansatz einer verschenkten Eigentumswohnung im Fokus
Wenn Vermögenswerte im Wege der Schenkung übergehen, sind die Beteiligten in der Regel daran interessiert, dass der Fiskus bei der Berechnung der Schenkungsteuer von möglichst geringen Wertansätzen ausgeht. So auch zwei Klägerinnen aus Thüringen, deren Fall dem Bundesfinanzhof (BFH) vorlag. Sie hatten schenkweise jeweils zur Hälfte eine Eigentumswohnung als Miteigentümer erhalten. Nachdem das Finanzamt den Grundbesitzwert der Wohnung für Zwecke der Schenkungsteuer auf 62.183 EUR gesondert festgestellt hatte und die Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden waren, verkauften die Klägerinnen die geschenkte Wohnung im Paket mit einer weiteren Eigentumswohnung zu einem Gesamtpreis von nur 100.000 EUR. Beim Finanzamt beantragten sie, den Grundbesitzwert der geschenkten Wohnung wegen des zeitnahen Verkaufs nachträglich mit nur 50.000 EUR anzusetzen. Die Frauen argumentierten, dass verfahrensrechtlich eine Änderung der Feststellungsbescheide aufgrund neuer Tatsachen möglich sei. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab und stützte sich darauf, dass die Wohnung erst nach der Feststellung des Grundbesitzwertes veräußert worden sei.
Auch der BFH sah keinen verfahrensrechtlichen Weg, um den schenkungsteuerlichen Wertansatz für die Wohnung nachträglich zu verringern. Die Änderung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids aufgrund neuer Tatsachen ist nur möglich, wenn der Verkauf der Wohnung schon vor der abschließenden Entscheidung des Finanzamts über die Feststellung stattgefunden hat. In diesem Fall kann der erzielte Kaufpreis ein nachträglich bekanntgewordenes Beweismittel sein, das zu einer Änderung berechtigt. Findet der Verkauf wie im Urteilsfall erst später statt, liegt kein nachträglich bekanntgewordenes, sondern ein nachträglich entstandenes Beweismittel vor, das nicht zu einer Änderung berechtigt.
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zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |