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Hausverkauf: Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn
Für Haus- und Wohnungseigentümer gibt es zahlreiche Dinge, die in steuerlichen Angelegenheiten wichtig sind. Der Kauf und der Verkauf des Objekts sind dabei sicherlich die wichtigsten Vorgänge, denn hier kann das Finanzamt finanziell am umfangreichsten zugreifen: beim Kauf mit der Grunderwerbsteuer und beim Verkauf eventuell mit der Einkommensteuer. Denn sobald eine eigene Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb veräußert wird, liegt in der Regel ein steuerpflichtiger Vorgang vor, der zu einer höheren Einkommensteuer führt.
Vom Finanzgericht Hamburg (FG) wurde kürzlich ein Fall entschieden, in dem die Eigentümer ihre Eigentumswohnung bereits acht Jahre nach der Anschaffung wieder verkauft hatten. Sie beriefen sich auf eine gesetzliche Ausnahmeregelung, nach welcher eine solche Veräußerung steuerfrei bleibt, wenn die Wohnung mindestens im Jahr der Veräußerung und in den beiden Vorjahren oder im gesamten Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
Den Eigentümern wurde allerdings zum Verhängnis, dass sie die Wohnung in den beiden Vorjahren vor dem Verkauf über mehrere Monate an Freunde vermietet und nur in der restlichen Zeit selbst genutzt hatten. Das FG wies daher die Klage gegen die Versteuerung des Veräußerungsgewinns ab. Die Richter waren der Auffassung, dass die in der gesetzlichen Ausnahmeregelung geforderte Selbstnutzung der Wohnung in einem zusammenhängenden Zeitraum stattfinden muss.
Hinweis: Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken hätte im Streitfall selbst dann nicht vorgelegen, wenn die Freunde die Wohnung unentgeltlich bewohnt hätten. Zwar muss man die Wohnung nicht selbst bewohnen, allerdings muss sie dafür zur Verfügung stehen. Deswegen kann zum Beispiel auch eine Ferienwohnung unter die Ausnahmeregelung fallen.
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