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Verkauf unter Zwang: Grundstücksenteignung löst kein privates Veräußerungsgeschäft aus
Bei einem Immobilienverkauf müssen erzielte Wertsteigerungen als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuert werden, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass ein Eigentumsverlust durch Enteignung (innerhalb der Zehnjahresfrist) kein privates Veräußerungsgeschäft auslöst. Geklagt hatte ein Grundstückseigentümer, der von der Stadt im Rahmen eines sogenannten Bodensonderungsverfahrens enteignet worden war. Im Gegenzug hatte die Stadt ihm eine Entschädigung von 600.000 EUR gezahlt. Weil Anschaffung und Enteignung innerhalb der Zehnjahresfrist lagen, ging das Finanzamt von einem privaten Veräußerungsgeschäft aus, so dass es einen Veräußerungsgewinn von ca. 218.000 EUR besteuerte.
Der BFH wandte diesen Steuerzugriff nun jedoch ab und urteilte, dass der Kläger durch den zwangsweisen Eigentumsverlust kein privates Veräußerungsgeschäft getätigt hat. Nach Gerichtsmeinung liegt nur dann eine Anschaffung oder Veräußerung im Sinne eines privaten Veräußerungsgeschäfts vor, wenn der entgeltliche Erwerbs- oder Übertragungsvorgang wesentlich vom Willen des Grundstückseigentümers abhängt.
Hinweis: Kauf und Verkauf müssen also immer Ausdruck einer wirtschaftlichen Betätigung sein. Eine willentliche Übertragung liegt nicht vor, wenn der Eigentumsverlust an dem Grundstück ohne maßgeblichen Einfluss des Grundstückseigentümers - gegebenenfalls sogar gegen seinen Willen - stattfindet.
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