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Erbbaurecht: Wann die Grunderwerbsteuer bei einem Rückerwerb aufgehoben wird
Immobiliengeschäfte lösen in Deutschland - je nach Bundesland - eine Grunderwerbsteuer von 3,5 % bis 6,5 % des Kaufpreises aus. Wird ein Kauf später rückabgewickelt, sieht das Grunderwerbsteuergesetz unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufhebung der Steuerfestsetzung vor, so dass sowohl der ursprüngliche Erwerbsvorgang als auch der Rückerwerb grunderwerbsteuerfrei gestellt werden. Diese Möglichkeit ist beispielsweise gegeben, wenn die ursprünglichen Vertragsbedingungen des Grundstücksverkaufs nicht erfüllt wurden und das Rechtsgeschäft deshalb aufgrund eines Rechtsanspruchs rückabgewickelt wird.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem neuen Beschluss bekräftigt, dass die Steuerbefreiung nur dann gilt, wenn die Rückübertragung zwischen denselben Personen erfolgt, zwischen denen bereits der ursprüngliche Erwerbsvorgang stattgefunden hat. Im zugrundeliegenden Fall war ein Erbbaurecht wegen der Insolvenz des Erbbauberechtigten auf einen Dritten übertragen worden, der in den ursprünglichen Erbbaurechtsvertrag eingetreten war.
Der BFH verwies hinsichtlich der Versagung der Steuerbefreiung auf die fehlende Personenidentität und erklärte, dass die Steuerbefreiung für den Rückerwerb zudem nur dann anzuwenden sei, wenn eine unmittelbare Vertragsverletzung zwischen dem Besteller des Erbbaurechts und dem Erbbauberechtigten vorliege. Auch diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kein tragfähiger Grund für eine steuerfreie Rückabwicklung ist.
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