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Grunderwerbsteuer: Wann sich eine Kaufpreisherabsetzung nicht mehr steuermindernd berücksichtigen lässt
Wie hoch die Grunderwerbsteuer ausfällt, richtet sich nach dem Wert der Gegenleistung. Bei einem Grundstückskauf wird der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen zugrunde gelegt. Das Grunderwerbsteuergesetz lässt in engen Grenzen auch eine spätere Minderung der Steuer zu, wenn die Gegenleistung für das Grundstück später herabgesetzt wird. Diese Möglichkeit besteht beispielsweise, wenn die Kaufpreisherabsetzung innerhalb von zwei Jahren seit Entstehung der Steuer stattfindet. Der hierfür notwendige Antrag muss aber innerhalb der Festsetzungsfrist gestellt werden.
In einem aktuellen Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) war diese Antragstellung erst nach Ablauf der (vierjährigen) Festsetzungsfrist erfolgt, so dass der Grundstückserwerber versuchte, eine Herabsetzung der Steuer aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses im Sinne der Abgabenordnung durchzusetzen. Der BFH lehnte dies jedoch ab, denn eine Änderung des bestandskräftigen Grunderwerbsteuerbescheids sei auch auf diesem Weg nicht möglich, da die Herabsetzung eines Kaufpreises (vorliegend durch einen notariell beurkundeten Vergleich) kein rückwirkendes Ereignis darstelle.
Hinweis: Im zugrundeliegenden Fall war der Kaufpreis um mehr als 2 Mio. EUR gemindert worden, so dass sich unter Anwendung des damals gültigen Grunderwerbsteuersatzes von 3,5 % eine Steuerminderung von rund 74.000 EUR ergeben hätte. Diese konnte mangels verfahrensrechtlicher Änderungsmöglichkeit nun nicht mehr vom Fiskus zurückgeholt werden.
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