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Grundstücksschenkung: Gleichstellungsverpflichtung wirkt nicht bereicherungsmindernd
Ein Grundstück, das innerhalb einer Familie mehrfach den Eigentümer wechselte, hat kürzlich den Bundesfinanzhof (BFH) zur schenkungsteuerlichen Einordnung einer Grundstücksübertragung veranlasst.
Geklagt hatte ein Vater von acht Kindern, der im Jahr 1984 nach der Geburt seines vierten Kindes den vier Kindern ein Grundstück geschenkt hatte. Der zugrundeliegende Vertrag sah eine Gleichstellungsverpflichtung vor, nach der die Kinder verpflichtet waren, eventuell nachgeborene Kinder des Vaters ab deren Geburt so zu stellen, dass alle gleichmäßig am Grundstück beteiligt sind. Nachdem zwei weitere Kinder geboren wurden, fand im Jahr 1989 eine entsprechende Übertragung statt, so dass alle sechs Kinder nun zu einem Sechstel Miteigentümer waren. Für zwei weitere Kinder, die in zweiter Ehe des Vaters geboren wurden, wurde die Gleichstellungsverpflichtung nicht mehr umgesetzt. Stattdessen übertrugen die sechs ersten Kinder das Eigentum 2014 unentgeltlich auf den Vater zurück, der das Grundstück dann unentgeltlich auf seine zwei jüngsten Kinder übertrug.
Das Finanzamt des ersten und des fünften Kindes war der Auffassung, dass der Rückerwerb des Vaters der Schenkungsteuer unterliege und zur Besteuerung der entsprechende Miteigentumsanteil von jeweils einem Sechstel heranzuziehen sei. Der Vater hingegen war der Ansicht, die Zuwendungen der ersten sechs Kinder würden wegen der (nichtumgesetzten) Gleichstellungsansprüche der zwei jüngsten Kinder eigentlich nur jeweils ein Achtel betragen.
Der BFH urteilte jedoch, dass sich die Schenkungen auf jeweils ein Sechstel des Grundstücks bezogen hätten und die Gleichstellungsansprüche nicht bereicherungsmindernd abzuziehen seien. Ob jemand bereichert sei, richte sich ausschließlich nach zivilrechtlichen Maßstäben. Gegenstand der Schenkungen seien allein die den sechs älteren Kindern als zivilrechtlichen Eigentümern gehörenden Miteigentumsanteile von jeweils einem Sechstel gewesen, nicht hingegen die Gleichstellungsansprüche der beiden jüngsten Kinder.
Hinweis: Der BFH erklärte weiter, dass die im Bereich der Grunderwerbsteuer geltenden Grundsätze über die Zusammenschau von Befreiungsvorschriften im Schenkungsteuerrecht nicht anwendbar seien. Wer lediglich über einen Eigentumsverschaffungsanspruch verfüge, aber nicht Eigentümer sei, könne das Eigentum zudem nicht im Wege der Schenkung übertragen.
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