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Altersvorsorge-Eigenheimbetrag I: Kapitalauszahlung und Darlehenstilgung müssen unmittelbar zusammenhängen
Im Rahmen des "Wohn-Riesterns" ermöglicht der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag, steuerlich gefördertes Altersvorsorgevermögen aus einem bestehenden Vorsorgevertrag zur Bildung von selbstgenutztem Wohneigentum zu entnehmen, ohne dass dies eine sogenannte schädliche Verwendung auslöst. Nach dem Einkommensteuergesetz kann das Kapital bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Anschaffung bzw. Herstellung einer Wohnung oder zur Tilgung eines Wohnungsdarlehens genutzt werden, wenn das dafür entnommene Kapital mindestens 3.000 EUR beträgt. Wie das hier enthaltene gesetzliche Erfordernis der Unmittelbarkeit auszulegen ist, hat nun den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt.
Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Frau aus ihrem zertifizierten Altersvorsorgevertrag einen angesparten Betrag von 10.350 EUR entnommen, um damit Sondertilgungen auf ein Wohnungsdarlehen zu leisten. Nachdem ihr das Geld ausgezahlt worden war, verwendete sie ein Drittel davon bereits wenige Tage später als Sondertilgung für das Jahr 2015. Das zweite Drittel setzte sie knapp sieben Monate später als Sondertilgung für das Jahr 2016 ein. Das verbliebene Drittel nutzte sie für die Sondertilgung des Jahres 2017, die jedoch erst knapp zwei Jahre nach der Kapitalauszahlung erfolgte. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) erklärte daraufhin, dass die letzte Sondertilgung nicht mehr in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur Kapitalauszahlung gestanden habe, so dass eine schädliche Verwendung des Altersvorsorgekapitals erfolgt sei. Die Frau klagte dagegen und vertrat den Standpunkt, dass die gesetzlich geforderte "Unmittelbarkeit" nur für die Kapitalverwendung zur Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung gelte, nicht jedoch für die Verwendung zur Darlehenstilgung.
Der BFH gab jedoch der ZfA recht und urteilte, dass das auch bei einem Kapitaleinsatz zur Darlehenstilgung das Unmittelbarkeitserfordernis beachtet werden müsse, so dass eine enge zeitliche Verbindung zwischen Kapitalauszahlung und Tilgung erforderlich sei. Zwar sei der Gesetzeswortlaut in dieser Frage nicht eindeutig, der Sinn und Zweck der Regelung ließe aber kein anderes Auslegungsergebnis zu. Der Gesetzgeber wolle durch die Möglichkeit der Darlehenstilgung ein mietfreies Wohnen im Alter begünstigen. Hierin liege die Rechtfertigung dafür, dass angespartes Altersvorsorgekapital vorzeitig förderunschädlich verwendet werden dürfe. Es müsse daher sichergestellt sein, dass das geförderte Altersvorsorgekapital nicht zweckentfremdet genutzt werde. Das Unmittelbarkeitserfordernis müsse daher gleichermaßen für die Tilgungsvariante gelten, da andernfalls die Geldmittel zweckwidrig, beispielsweise zur Begleichung allgemeiner Lebenshaltungskosten, genutzt werden könne.
Hinweis: Die Finanzverwaltung sieht den erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang bei Mittelverwendungen innerhalb von zwölf Monaten nach Kapitalauszahlung als gegeben an. Der BFH konnte offenlassen, ob dieser Zeitraum möglicherweise zu großzügig bemessen ist, denn der zeitliche Abstand im Urteilsfall von knapp zwei Jahren war offenkundig keine unmittelbare Verwendung mehr.
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