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Eigenheim nach Erbschaft: Auch psychische Gründe rechtfertigen Ende der Selbstnutzung

Eheleute bzw. eingetragene Lebenspartner können sich untereinander ein selbstbewohntes Familienheim erbschaftsteuerfrei vererben, sofern der überlebende Partner die Immobilie nach dem Erbfall unverzüglich zur Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt. Die Steuerbefreiung für Familienheime entfällt aber nachträglich, wenn die zunächst erfolgte Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erbfall entfällt. Wird die Selbstnutzung innerhalb dieser Frist jedoch aus zwingenden Gründen aufgegeben, bleibt die Steuerfreiheit wiederum erhalten. Was genau sind nun aber zwingende Gründe?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen zu den zwingenden Gründen gehören, sofern sie dem Erben eine Selbstnutzung des erworbenen Familienheims unmöglich oder unzumutbar machen. Geklagt hatte eine Frau, die nach dem Tod ihres Ehemanns das bislang gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus allein weiter nutzte. Nach knapp zwei Jahren verkaufte sie die Immobilie jedoch und zog in eine Eigentumswohnung. Sie trug vor, dass sie an einer depressiven Erkrankung leide, die sich durch das Leben in dem früher gemeinsam bewohnten Hauses noch verschlechtert habe. Auf ärztlichen Rat hin sei sie umgezogen. Finanzamt und Finanzgericht (FG) sahen in diesen Umständen keine zwingenden Gründe für den Auszug, so dass sie den nachträglichen Wegfall der Erbschaftsteuerbefreiung für rechtmäßig erachteten. Das FG argumentierte, dass die Haushaltsführung im geerbten Einfamilienhaus schließlich nicht unmöglich gewesen sei.

Der BFH hob das erstinstanzliche Urteil nun jedoch auf und verwies die Sache zurück an das FG zur anderweitigen Verhandlung. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass der Begriff "zwingend" nicht nur den Fall der Unmöglichkeit, sondern auch der Unzumutbarkeit der Selbstnutzung des Familienheims erfasst. Letztere kann auch gegeben sein, wenn der Erbe durch den Verbleib im Familienheim einer erheblichen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands ausgesetzt ist - ob nun körperlich oder seelisch. Das FG muss deshalb in einem zweiten Rechtsgang die geltend gemachte Erkrankung, einschließlich Schwere und Verlauf, prüfen und dabei gegebenenfalls eine ärztliche Begutachtung einholen.

Hinweis: Aus einem weiteren BFH-Urteil des gleichen Tages geht hervor, dass auch körperliche Erkrankungen zwingende Gründe für die Aufgabe einer Selbstnutzung darstellen können. Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Tochter ein Familienheim von ihrem Vater geerbt und es zunächst selbst bewohnt, war aber bereits nach sieben Jahren wieder ausgezogen, um eine Erdgeschosswohnung auf dem Nachbargrundstück zu beziehen. Die Tochter machte geltend, sie habe sich angesichts ihres Gesundheitszustands kaum noch in dem Haus bewegen können. Konkret machte sie zwei Bandscheibenvorfälle und ein Hüftleiden geltend. Auch in diesem Fall verwies der BFH darauf, dass eine unzumutbare Selbstnutzung ein zwingender Grund für die Aufgabe der Selbstnutzung darstellen kann.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

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