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Urteil entlarvt Gesetzeslücke: Inländische Grundstücke können über ausländische Vermächtnisse steuerfrei vererbt werden
Wenn ausländische Erben in Deutschland belegenen Grundbesitz von ausländischen Erblassern erwerben, fällt auf diesen Vorgang deutsche Erbschaftsteuer an. Diese beschränkte Steuerpflicht lässt sich nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aber umgehen, wenn die Inlandsimmobilie durch ein ausländisches Vermächtnis zugewandt wird. Diese Gesetzeslücke besteht, wenn weder der Erblasser noch der Begünstigte Deutsche sind und beide im Ausland leben.
Im Urteilsfall hatte eine im Jahr 2013 verstorbene Erblasserin bis zu ihrem Tod in der Schweiz gewohnt und ihrer in den USA lebenden Nichte ein Vermächtnis über eine Immobilie in München zugewandt. Im Jahr 2014 wurde dieses Vermächtnis erfüllt und die Nichte als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Das deutsche Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest, wogegen die Nichte klagte.
Der BFH lehnte den Steuerzugriff ab. Anders als deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz oder dauerhaftem Aufenthalt in Deutschland sind ausländische Erben oder Vermächtnisnehmer nur in beschränktem Umfang steuerpflichtig. Sie zahlen Erbschaftsteuer ausschließlich für den Eigentumserwerb an bestimmten gesetzlich definierten Vermögenswerten. Darunter fallen grundsätzlich auch inländische Immobilien. Werden sie jedoch im Testament des Erblassers durch ein Vermächtnis mit solchen Immobilien bedacht, bleibt dies ausnahmsweise steuerfrei. Diese Gesetzeslücke besteht, da bei einem Vermächtnis nicht die Immobilie selbst, sondern nur ein Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dieser Immobilie erworben wird. Die Eigentumsumschreibung muss in diesem Fall noch separat im Anschluss erfolgen und bedarf der notariellen Beurkundung.
Hinweis: Nach dem BFH-Urteil sind ausländische Vermächtniseinsetzungen also ein legales Gestaltungsmodell, um inländische Immobilien zwischen ausländischen Erblassern und Erben steuerfrei zu übertragen. Bei Erbfällen im EU-Ausland ist allerdings seit 2015 mit dem Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung Vorsicht geboten: In bestimmten EU-Ländern wie beispielsweise Polen entfaltet ein Vermächtnis nun eine direkte Wirkung. Dies bedeutet, dass auch die durch Vermächtnis begünstigte Person direkt das Eigentum an dem inländischen Grundvermögen erbt und ein steuerfreier Erwerb inländischer Immobilien dann nicht möglich ist.
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