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Einlage einer wesentlichen Beteiligung: Bewertung erfolgt zwingend zu Anschaffungskosten
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied jüngst, dass die Einlage eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft (zwingend) mit den Anschaffungskosten zu bewerten ist, wenn Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung (Einlage) mindestens zu 1 % an der Gesellschaft beteiligt waren. Im Streitfall hatte der BFH eigentlich die Höhe einer Teilwertabschreibung auf eine GmbH-Beteiligung zu beurteilen. Dabei mussten die Richter zunächst den Ausgangswert (Wert der Einlage) bei der Bemessung der Teilwertabschreibung feststellen. Einlagen sind grundsätzlich mit dem Teilwert zum Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen. Sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungskosten zu bewerten, wenn die Beteiligung im Zeitpunkt der Zuführung zum Betriebsvermögen innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 1 % betragen hat. Auf die Dauer des Bestehens der Beteiligung vor der Einlage kommt es nicht an. Vielmehr ist nach seiner Ansicht entscheidend, dass Steuerpflichtige innerhalb der Fünfjahresfrist überhaupt einmal zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt waren.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF, Kapitalanleger |
zum Thema: | Einkommensteuer |