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Kapitalvermögen: In welchem Jahr sind die gezahlten Stückzinsen zu berücksichtigen?
Erwerben Sie z.B. Bundesschatzbriefe Typ B, müssen Sie gegebenenfalls beim Erwerb für die bereits angefallenen Zinsen Stückzinsen zahlen, weil die gesamten Zinsen erst bei Fälligkeit des Bundesschatzbriefs ausgezahlt werden. Diese gezahlten Stückzinsen sind bei der Einkommensteuererklärung steuermindernd als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Fraglich ist nur, wann.
Diesbezüglich hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass eine Berücksichtigung im Jahr des Erwerbs des Bundesschatzbriefs zu erfolgen hat. Eine Verrechnung mit den am Ende der Laufzeit erhaltenen Zinserträgen ist nicht zulässig.
Dies bedeutet auch: Vergessen Sie, die Stückzinsen im Jahr des Erwerbs steuermindernd geltend zu machen, ist der Bescheid dieses Jahres - aller Voraussicht nach - bestandskräftig und nicht mehr ohne weiteres änderbar. Sie können einen späteren Abzug nicht mehr nachholen.
Die Zinsen, die Sie bei Fälligkeit des Bundesschatzbriefs erhalten, sind dann vollumfänglich einkommensteuerpflichtig. Hieran ändert auch die Einführung der Abgeltungsteuer in 2009 nichts. Die gezahlten Stückzinsen kann Ihre Bank mit positiven Kapitalerträgen dieses Jahres aus anderen Kapitalanlagen verrechnen und anschließend eine entsprechend geringere Abgeltungsteuer einbehalten.
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zum Thema: | Einkommensteuer |