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Gewerbliche Einkünfte bei Ein-Objekt-Gesellschaften: Nachträgliche Steuerbelastung für Anleger?
Bereits 2007 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Erwerb, Vermietung und Veräußerung von in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen Flugzeugen eine gewerbliche Tätigkeit darstellen, wenn die Vermietung in einem einheitlichen Geschäftskonzept mit dem An- und Verkauf verklammert ist. Daher gehört die Veräußerung von Wirtschaftsgütern als Bestandteil des einheitlichen Konzepts der gewerblichen Tätigkeit zum laufenden Geschäftsbetrieb, auch wenn sie zeitlich mit der Betriebsveräußerung/-aufgabe zusammenfällt. Diese Aussage hatte der BFH im Fall einer Personengesellschaft getroffen, die zum Gegenstand ihres Unternehmens den Kauf, die Vermietung (insbesondere in der Form des Leasings) und den Verkauf von mehreren beweglichen Wirtschaftsgütern hatte.
Zur Frage der Anwendung der BFH-Rechtsprechung auf solche Fälle, in denen das Geschäftskonzept eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft den Ankauf, die Vermietung und den Verkauf von nur einem Wirtschaftsgut beinhaltet, also bei sogenannten Einzelobjekt- oder auch Ein-Objekt-Gesellschaften, hat die Verwaltung nunmehr Folgendes festgelegt: Die Vermietung stellt dann eine gewerbliche Tätigkeit dar, wenn sie mit dem An- und Verkauf in einem einheitlichen Geschäftskonzept verklammert ist. Dann besitzt die gesamte Tätigkeit gewerblichen Charakter. Ein einheitliches Geschäftskonzept liegt vor, wenn von vornherein der Verkauf des vermieteten Wirtschaftsguts vor Ablauf seiner gewöhnlichen oder tatsächlichen Nutzungsdauer geplant ist und die Erzielung eines Totalgewinns den Verkauf notwendig macht. Somit besteht die Tätigkeit in ihrer Gesamtheit nicht mehr allein aus der Vermietung, sondern dem Ankauf, der Vermietung und dem Verkauf des Wirtschaftsguts.
Gravierende Auswirkungen kann diese Verwaltungsentscheidung für Anleger bei sogenannten Ein-Objekt-Leasing-Gesellschaften haben. Die Verwaltung wendet ihre neuen Erkenntnisse in allen noch offenen Fällen an. Dadurch kann es nachträglich - entgegen dem ursprünglichen Anlagekonzept - zur Versteuerung von Veräußerungsgewinnen kommen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |