Aktuelles
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Informationen für Kapitalanleger
Verkaufsverlust: Beteiligung ist Voraussetzung für die Geltendmachung
Sind Sie zu mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, unterliegt der bei der Veräußerung der Beteiligung erzielte Gewinn der Einkommensteuer. Entsprechend können Sie einen beim Verkauf erzielten Verlust mit anderen Einkünften verrechnen und so Ihre Steuerbelastung mindern. Der Bundesfinanzhof hat allerdings klargestellt, dass Sie einen Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft nur dann steuerlich geltend machen können, wenn Sie tatsächlich un-/mittelbar an der Gesellschaft beteiligt waren. Verluste, die beim fehlgeschlagenen Erwerb einer Beteiligung an einer bereits gegründeten Kapitalgesellschaft entstanden sind, gehören nicht dazu. Gewinne würden aber in einem solchen Fall auch nicht besteuert werden.
Information für: | Kapitalanleger |
zum Thema: | Einkommensteuer |