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Verkauf und Wiederkauf von Aktien: BFH sieht keinen Gestaltungsmissbrauch
Bis zur Einführung der Abgeltungsteuer am 01.01.2009 führte der Verkauf von Wertpapieren innerhalb der Frist von einem Jahr nach dem Kauf zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgeschäft. Wenn Sie Wertpapiere innerhalb der Jahresfrist veräußert haben und noch am selben Tag Wertpapiere gleicher Art und Anzahl, aber zu unterschiedlichem Kurs gekauft haben, konnten Sie auch die Verluste steuerlich berücksichtigen. In einem aktuellen Urteil sieht der Bundesfinanzhof (BFH) in dieser Praxis keinen Gestaltungsmissbrauch.
Wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die unangemessen ist, ausschließlich der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist, geht die Finanzverwaltung von einem Gestaltungsmissbrauch aus. Mit seinem Urteil hat sich der BFH einmal mehr gegen diese Auffassung gestellt: Das Motiv, Steuern zu sparen, begründe für sich allein noch keinen Gestaltungsmissbrauch. Eine rechtliche Gestaltung ist nach Ansicht des BFH erst dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht braucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll.
Hinweis: Das BFH-Urteil behandelt den Wiederkauf von zuvor mit Verlust veräußerten Aktien zu unterschiedlichem Kurs. Sollten Sie Aktien zum gleichen Kurs verkaufen und noch am selben Tag wieder kaufen, könnte die Finanzverwaltung hierin jedoch einen Gestaltungsmissbrauch sehen. Mit der Einführung der Abgeltungsteuer sind Gewinne aus nach dem 01.01.2009 erworbenen Aktien - unabhängig von der Spekulationsfrist - mit einem Steuersatz von 25 % zu versteuern. Verluste aus der Veräußerung von Aktien können nur mit künftigen Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden.
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zum Thema: | Einkommensteuer |