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Doppelbesteuerungsabkommen: Deutsche Sonderregelung gilt nicht grenzüberschreitend

Durch ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) soll vermeiden, dass ein Ertrag in zwei Ländern besteuert wird. Die Regelungen eines DBA gehen den nationalen Steuergesetzen vor. Grundsätzlich gibt es zwei unterschiedliche Verfahren, nach denen das Finanzamt Einkünfte von jenseits der Grenze besteuert:

1. Steuerfreistellung: Die ausländischen Erträge sind in Deutschland steuerfrei, unterliegen aber bei Ländern außerhalb der EU dem Progressionsvorbehalt und erhöhen den Steuersatz für die steuerpflichtigen Einkünfte, ohne selbst der Steuer zu unterliegen.

2. Steueranrechnung: Die Erträge werden auch im Inland besteuert. Dafür darf die im fremden Staat gezahlte Abgabe auf die eigene Steuerlast angerechnet werden.

Grundsätzlich wird die Steuerfreistellung bei Unternehmensgewinnen und Mieteinkünften verwendet. Liegt die Immobilie jenseits der Grenze, bleiben die Erträge in Deutschland steuerfrei. Kapitaleinnahmen hingegen werden im Wohnsitzstaat besteuert; das auszahlende Land behält eine pauschale Quellensteuer ein. Nach Abzug der Quellensteuer bekommen Anleger lediglich den Nettobetrag auf dem heimischen Konto gutgeschrieben.

Oftmals wollen Personengesellschaften wegen günstiger Tarife im Ausland besteuert werden. Da sie aber nur vermögensverwaltend tätig werden, binden sie eine GmbH in die Geschäftsführung ein. Damit werden sie in Deutschland zwar als gewerblich behandelt, diese nationale Regelung reicht aber nicht aus, um eine solche Gesellschaft als Unternehmen im Sinne eines DBA einzustufen. Damit werden die im Ausland erzielten Erträge in Deutschland besteuert. Um die hohen Freibeträge und günstigen Steuertarife für die Gesellschafter im Ausland nutzen zu können, muss eine GmbH & Co. KG also jenseits der Grenze aktiv tätig werden.

Information für: Kapitalanleger
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