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Informationen für Kapitalanleger

Beteiligung an Kapitalgesellschaft: BFH sieht Anteilsentnahme als Anschaffungsvorgang

Zu Ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft, wenn Sie innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % an der Gesellschaft beteiligt waren und die Beteiligung im Privatvermögen halten. Als Gewinn können Sie grundsätzlich die Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und den ursprünglichen Anschaffungskosten ansetzen.

Die Entnahme einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs als Anschaffung zu berücksichtigen. Im Fall der Anteilsentnahme tritt der Teilwert oder gemeine Wert an die Stelle der historischen Anschaffungskosten, wenn durch die Entnahme die stillen Reserven tatsächlich aufgedeckt und bis zur Höhe des Teilwerts oder gemeinen Werts steuerrechtlich bereits erfasst sind oder noch erfasst werden können.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

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