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Veräußerung von geschenktem Vermögen: Wann wird die Schenkungsteuer weiter gestundet?
Bei Schenkungen vor 2009 bestand die Möglichkeit einer zinslosen Stundung für die Schenkungsteuer, soweit sie auf den Kapitalwert für ein Nutzungsrecht (beispielsweise ein Nießbrauchsrecht) entfiel, das sich der Schenker vorbehalten hatte.
Wurde das Vermögen, das mit dem Nutzungsrecht belastet war, veräußert, endete auch die Möglichkeit, die Schenkungsteuer weiter zu stunden. Dies sollte nach Auffassung der Finanzverwaltung auch dann gelten, wenn der Veräußerer dem ursprünglichen Schenker ein Nutzungsrecht an einem anderen Vermögensgegenstand einräumte.
Dieser Auffassung ist der Bundesfinanzhof (BFH) erfreulicherweise entgegengetreten. Er hat entschieden, dass die Stundung bei der Veräußerung des Zuwendungsgegenstands im Umfang des weiterbestehenden Nießbrauchsrechts fortzuführen ist, wenn sich der Schenker bereits in der Schenkungsabrede die Fortsetzung des vorbehaltenen Nießbrauchs am Erlös ausbedungen hat. Die Finanzverwaltung hat sich nunmehr ausdrücklich der Auffassung des BFH angeschlossen.
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zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |