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Prospekthaftung bei geschlossenen Fonds: Gegenrechnung dauerhafter Steuervorteile bei Rückabwicklung
Die Beteiligung an geschlossenen Fonds ist eine beliebte Form der Geldanlage. Diese werden zumeist als Kommanditgesellschaften mit beschränkter Haftung konzipiert, wobei die Kommanditanteile über einen bestimmten Platzierungszeitraum zum Verkauf angeboten werden. Ist die geplante Eigenkapitalquote erreicht, wird der Fonds geschlossen. Mit dem eingesammelten Kapital werden die Emissionskosten bezahlt und die Anlagegüter erworben - gegebenenfalls unter Einsatz zusätzlichen Fremdkapitals. Allerdings birgt diese Anlageform nicht zu vernachlässigende Risiken für den Anleger: Denn treffen die Ertragsprognosen des Emittenten nicht ein, droht schlimmstenfalls die Insolvenz der Anlagegesellschaft und der Verlust des hingegebenen Kapitals.
Falls Sie sich an einer solchen Anlage beteiligt haben, sollten Sie den Emissionsprospekt also auf eventuelle Fehler prüfen lassen. Denn diese könnten dazu führen, dass die Beteiligung an der Fondsgesellschaft rückabgewickelt werden muss (Naturalrestitution im Rahmen der Prospekthaftung).
In einem Fall des Bundesgerichtshofs (BGH) beteiligte sich ein Zahnarzt an einem geschlossenen Immobilienfonds, in dessen Prospekt die prognostizierten Mietsteigerungen auf Grundlage von "Erfahrungswerten der Vergangenheit" angegeben wurden. Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass diese Angabe unzutreffend ist und beim Interessenten den Eindruck einer gesteigerten Zuverlässigkeit erweckt. Den Prospektverantwortlichen lägen nämlich keine Erkenntnisse darüber vor, dass in der Vergangenheit bei vergleichbaren Objekten unter entsprechenden äußeren Umständen Mietzuwächse in der prognostizierten Höhe erzielt werden konnten. Unbeachtlich sei, dass die Prognose auch durch andere Tatsachen (Entwicklung des Lebenshaltungskostenindex, Mietspiegel, voraussichtlicher Wohnungsbedarf, standort- und objektbezogene Umstände) gestützt und kaufmännisch vertretbar ist.
Denn es gelte die Vermutung aufklärungspflichtigen Verhaltens, wonach der Zahnarzt sich bei richtiger Aufklärung gegen die Beteiligung entschieden hätte. Deshalb ist er nun auch zu so behandeln als hätte er sich nicht an dem Fonds beteiligt, so die Richter: Die Steuervorteile, die er erzielt hat, müssen nicht gegengerechnet werden, da er sich bei Kenntnis des Prospektfehlers an einem anderen Steuersparmodell beteiligt hätte und die Schadenersatzzahlung zu versteuern hat. Nur wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Arzt derart hohe Steuervorteile erzielt hat, dass es unbillig wäre, sie ihm zu belassen, müssten sie gegengerechnet werden. Die Darlegungs- und Beweislast trägt laut BGH der Schädiger. Zur Begründung solcher Vorteile reiche die Absenkung des Steuersatzes (von ehemals 53 % auf 45 %) nicht aus.
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