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Fondsgebundene Lebensversicherung: Vermittlungsgebühren mindern indirekt die Kapitaleinkünfte
Beim Abschluss einer fondsgebundenen Kapitallebensversicherung stellen die Vermittlungsgebühren keine vorweggenommenen Werbungskosten für die Geldanlage dar. Denn hierbei handelt es sich um Aufwendungen, die der Vermögenssphäre und nicht der Erwerbssphäre des Versicherten zuzuordnen sind. Die Vermittlungsgebühren gehören zu den Anschaffungsnebenkosten für die Police.
Diese Einordnung erscheint auf den ersten Blick steuerlich ungünstig zu sein. Doch seit Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 wirkt sich dies eher positiv aus, weil es bei den privaten Kapitaleinkünften keinen Werbungskostenabzug gibt. Da es sich um Anschaffungsnebenkosten handelt, mindert die Provision für die Vermittlung einer ab 2005 abgeschlossenen fondsgebundenen Kapitallebensversicherung die später steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte. Denn die Gebühr wird zusammen mit der Summe der entrichteten Beiträge später berücksichtigt. Als Bemessungsgrundlage gilt dann die Differenz zwischen der erhaltenen Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge. Die Vermittlungsgebühr erhöht also die Summe der entrichteten Beiträge, was dazu führt, dass sich im Zeitpunkt der Leistung aus der fondgebundenen Lebensversicherung der zu versteuernde Betrag entsprechend verringert. Dies gilt sowohl für Vermittlungsprovisionen, die an die Versicherung selbst gezahlt werden, als auch für die Beträge, die ein Versicherungsnehmer vertraglich an einen Vermittler erbringt. Bei nach 2004 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen (Neupolicen) sind grundsätzlich drei Fälle zu unterscheiden:
1. Bei Fälligkeit, Verkauf oder Kündigung gilt die Differenz zwischen Auszahlung und Summe der Prämien und Vermittlungsgebühren. Dieses Ergebnis unterliegt dem pauschalen Abgeltungssatz von 25 %. Das ist im Gewinnfall positiv, denn die Auszahlung auf einen Schlag führt nicht mehr zum Progressionssprung für das übrige Einkommen.
2. Alternativ unterliegt die positive Differenz zwischen Auszahlung und Prämiensumme zur Hälfte dem individuellen Steuersatz, sofern bei Kündigung oder Fälligkeit eine Laufzeit von mindestens zwölf Jahren und ein Alter ab 60 gegeben sind (keine Änderung durch die Einführung der Abgeltungsteuer). Die Versicherung hält bei Auszahlung 25 % Kapitalertragsteuer von den vollen positiven Kapitaleinnahmen ein, über die Veranlagung erfolgt dann Korrektur über das Finanzamt.
3. Sofern es hingegen - etwa bei vorzeitiger Kündigung oder einem Verkauf der gebrauchten Police an Dritte - zu einem Verlustgeschäft kommt, ist das Minus mit anderen Kapitaleinkünften wie Zinsen, Dividenden oder Kursgewinnen verrechenbar. Da Sparer in der Regel bei Versicherungen keine Depots mit anderen Kapitalerträgen unterhalten, kann dieser Ausgleich nicht sofort über das Institut erfolgen, sondern muss über die Veranlagung nachgeholt werden.
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