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Termingeschäfte: BVerfG zweifelt an der steuerlichen Verlustbeschränkung

Wer sich an der Terminbörse als Stillhalter betätigt, dem drohen negative Steuerfolgen. Das liegt vor allem daran, dass die im ersten Schritt erhaltene Stillhalterprämie für den Verkauf einer Kaufoption sofort steuerpflichtig ist. Fordert der Gegenspieler anschließend die zugrundeliegenden Aktien ab, weil sie im Kurs gestiegen sind, lässt sich der Verlust aus diesem Geschäft nicht gegenrechnen. Das kann dazu führen, dass Steuer anfällt, obwohl per Saldo ein Gesamtverlust aus dem Termingeschäft entstanden ist.

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser eingeschränkten Verlustverrechnung bei Stillhaltergeschäften hält das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für möglich und hat den Streitpunkt an den Bundesfinanzhof zur weiteren Überprüfung zurückverwiesen. Nach Ansicht des BVerfG liegt eine unbillige Härte darin, dass wirtschaftliche Nachteile drohen und das einheitliche Optionsgeschäft künstlich in zwei Teilbereiche aufgespalten wird, obwohl der Anleger durch das Eingehen der Stillhalterposition und die Lieferung des Basiswerts lediglich ein Termingeschäft ausführt. Da dies sowohl die Rechtslage bis 2008 als auch die unter der Abgeltungsteuer seit 2009 betrifft, sollten betroffene Anleger ihre Fälle weiterhin offenhalten.

Beispiel: Ein Spekulant erhält 2.000 EUR Stillhalterprämie dafür, dass sein Gegenspieler in sechs Monaten 100 Aktien zum Preis von je 50 EUR erwerben kann. Da der Kurs in der Zwischenzeit auf 75 EUR angestiegen ist, werden die Aktien abgefordert. Also kauft der Stillhalter die Aktien an der Börse zu 75 EUR und gibt sie anschließend zum vereinbarten Preis von 50 EUR weiter.

Die Stillhalterprämie von 2.000 EUR ist sofort zu versteuern - bis 2008 mit Einkommen- und seit 2009 mit Abgeltungsteuer. Der im Gegenzug realisierte Verlust von ((75 EUR - 50 EUR) x 100 Aktien =) 2.500 EUR sorgt dafür, dass das Geschäft insgesamt zu einem wirtschaftlichen Minus von 500 EUR führt. Dennoch darf der Verlust nicht mit den Prämien verrechnet werden, so dass die hierauf erhobene Steuer unverändert bleibt.

Bis 2008 lag das daran, dass Spekulationsverluste keine anderen Einkunftsarten ausgleichen durften. Seit 2009 fallen zwar sowohl Prämie als auch Kursverlust unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen, doch gibt es eine neue Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktien. Die Verluste mit Aktien dürfen nur durch Gewinne mit Aktien ausgeglichen werden, nicht aber durch andere positive Einnahmen wie Zinsen, Dividenden - oder eben die Stillhalterprämie.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

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