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Informationen für Kapitalanleger
Abgeltungsteuer: Freiwillige Angabe von Kapitaleinnahmen muss zeitig erfolgen
Von einem Kreditinstitut bereits mit Abgeltungsteuer belastete Kapitaleinkünfte müssen Sie als Privatanleger grundsätzlich nicht mehr in der Einkommensteuererklärung für 2010 angeben. Es kann sich aber lohnen, sie freiwillig auf der Anlage KAP einzutragen, um eine Steuerrückzahlung zu erreichen. Denkbar ist dies in den folgenden Fällen:
- Liegt Ihr individueller Grenzsteuersatz unter dem Abgeltungstarif, erfolgt über das Finanzamt eine Günstigerprüfung, und die Differenz zur Kapitalertragsteuer, die die Bank bereits in Höhe von 25 % einbehalten hat, wird entweder erstattet oder mit der Einkommensteuerschuld verrechnet.
- Es sollen noch aufgelaufene Spekulationsverluste verrechnet werden, die das Finanzamt Ende 2009 festgestellt hat.
- Aus dem Jahr 2010 verbliebene negative Kapitaleinnahmen bei einer Bank sollen die positiven Erträge aus einem anderen Institut ausgleichen.
- Sie haben Ihre Freistellungsbeträge ungünstig verteilt und damit zu viel Abgeltungsteuer bezahlt.
- Sie möchten die aus Ihrer Sicht zu hoch oder zu Unrecht einbehaltene Abgeltungsteuer im Nachhinein über die Veranlagung vom Finanzamt überprüfen lassen.
- Als Gesellschafter beantragen Sie für die erhaltene GmbH-Gewinnausschüttung die Anwendung der individuellen Progression, weil dann 40 % der Einnahmen steuerfrei bleiben.
- Als Anleger möchten Sie Ihre noch nicht ausgeglichenen Verluste aus anderen Einkunftsarten (z.B. aus Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit) mit positiven Kapitaleinnahmen ausgleichen.
- Über die Depotbank konnte Quellensteuer auf Auslandsdividenden nicht vollständig verrechnet werden. Dies soll im Wege der Veranlagung durch den Ausgleich mit positiven Einnahmen von anderen Banken erfolgen.
Von der Ausübung des Wahlrechts auf Günstigerprüfung oder der Möglichkeit der Antragstellung zur optimalen Verrechnung von Steuerbeträgen können Sie nur bis zur Bestandskraft des entsprechenden Einkommensteuerbescheids Gebrauch machen. Etwas anderes gilt nur, sofern der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist oder rechtzeitig mit einem zulässigen Einspruch angefochten wurde. Daher ist es generell ratsam, einen entsprechenden Antrag frühzeitig - etwa mit Abgabe der Erklärung - zu stellen.
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