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Auslandsdividenden: Hohe Nachweishürden für die Steueranrechnung bleiben

2007 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Besteuerung von Auslandsdividenden durch den heimischen Fiskus als Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit eingestuft. Nach seinem Urteil sollte auch die von ausländischen Unternehmen gezahlte Körperschaftsteuer mit der inländischen Einkommensteuerschuld des Anlegers zu verrechnen sein.

Leider haben die Finanzämter den für Aktionäre günstigen Tenor des Urteils anschließend nicht umgesetzt; die Erstattung entfiel mit dem Verweis auf formale Hürden. Daraufhin wandte sich das Finanzgericht Köln (FG) erneut an den EuGH: Ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit sollte so einfach wie möglich beseitigt werden. Das Finanzamt sollte sich kulant zeigen, anstatt formale Hürden aufzustellen. In der Praxis mangelte es zumeist an einer offiziellen Steuerbescheinigung der ausländischen AG über die Höhe der in den einzelnen Dividenden enthaltenen Körperschaftsteuer.

Allerdings können Sie als Besitzer von Auslandsaktien kaum noch mit einer Steuererstattung für vergangene Anlagezeiträume rechnen. Die nachteilige Behandlung von Auslandsdividenden stellt zwar weiterhin einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit dar. Deshalb muss auch die von ausländischen AGs gezahlte Körperschaftsteuer verrechnet werden.

Der EuGH hat jedoch in seinem Folgeurteil dem FG nun geantwortet, dass die deutschen Finanzbehörden hohe formale Anforderungen an den erforderlichen Nachweis stellen dürfen, um eine Steuergutschrift zu gewähren. Daraus muss ersichtlich sein, welcher anteilige Steuerbetrag in der damals gezahlten Dividende enthalten ist. Kann ein Aktionär diesen Nachweis nicht erbringen, entfällt die Anrechnung. Kleinanlegern wird es in der Praxis kaum möglich sein, sich bei den Gesellschaften jenseits der Grenze Belege für die Vergangenheit zu besorgen, die den deutschen Anforderungen genügen.

Hinweis: Im beschriebenen Verfahren ging es um zwischen 1977 und 2001 ausgeschüttete Dividenden, weil das Gesetz anschließend zugunsten der Auslandsaktien geändert wurde. Zwar sind die damaligen Steuerbescheide meist längst rechtskräftig, doch das könnte möglicherweise gar keine Rolle spielen. Daher bestand lange Zeit die berechtigte Hoffnung, dass eine Berichtigung unabhängig von Bestandskraft oder Verjährungsfristen und ohne komplizierte Nachweise erfolgen kann. Diese Hoffnung hat sich durch das EuGH-Urteil nicht erfüllt. 

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

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