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Steuerverluste: Minusbeträge lassen sich nicht vererben

Mit dem Tod endet die Einkommensteuerpflicht. Stehen dann noch negative Einkünfte zu Buche, können die Erben diese nicht weiter nutzen. Sofern sich beim Verstorbenen rote Zahlen nicht ausgewirkt haben, verpufft das Minus steuerlich endgültig. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte dies 2007 in einer Grundsatzentscheidung festgelegt. Die praktischen Auswirkungen für private und betriebliche Steuerzahler sind gravierend: Sind als Verlustvortrag noch negative Einkünfte aus Gewerbetrieb, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung festgestellt, gehen diese endgültig verloren.

Jetzt gilt der Grundsatz: Noch nicht ausgeglichene Verluste des Erblassers können im Todesjahr grundsätzlich nur noch mit positiven Einkünften ausgeglichen werden. Darüber hinausgehende nicht ausgeglichene Verluste finden im Rahmen des Verlustausgleichs bei der Veranlagung der Erben seit dem 19.08.2008 keine Berücksichtigung mehr. Generell müssen die Erben zuerst die Steuererklärung für den Verstorbenen einreichen. Kommt der Bescheid, können sie verbleibende Verluste nur noch in Altfällen auf die eigene Steuererklärung übertragen. Neben diesen allgemeinen Grundsätzen gibt es im Bereich der privaten Kapitaleinnahmen eine Reihe von Besonderheiten:

Ein Spekulationsverlust, etwa mit Goldbarren, geschlossenen Immobilienfonds, Börsenverlusten mit vor 2009 angeschafften Wertpapieren oder Grundstücken ist nur mit gleichartigen Gewinnen und nicht mit anderen Einkünften verrechenbar. Viele Anleger schieben noch nicht verbrauchte Spekulationsverluste aus alter Zeit vor sich her, weil diese in der Zukunft abgesetzt werden dürfen. Das Finanzamt konserviert das ungenutzte Potential und zieht es automatisch von später deklarierten Spekulationsgewinnen ab. Im Todesfall bleibt der Verlustvortrag auf Dauer ungenutzt in den Steuerakten. Hiervon gibt es aber eine Ausnahme: Tritt der Erbfall nach der Anschaffung, aber vor dem Veräußerungsgeschäft ein, kann der verkaufende Erbe den realisierten Spekulationsverlust verrechnen. Bei Kapitaleinnahmen im Rahmen der Abgeltungsteuer gilt die BFH-Rechtsprechung uneingeschränkt.

Beispiel: Der Vater hatte noch kurz vor seinem Tod Anleihen gekauft, seine hierbei bezahlten Stückzinsen gelten als negative Kapitaleinnahmen. Erfolgt die Ausschüttung nun erst nach dem Erbfall, müssen seine erbenden Kinder die Zinsen in voller Höhe versteuern, auch wenn sie rechnerisch nur auf eine kurze Haltedauer entfallen. Die Negativposten des Vaters dürfen sie nicht nutzen, wenn hier mangels Zinseinnahmen keine Verrechnung mehr erfolgt ist. Dann greift der Fiskus auf ein wirtschaftliches Ergebnis nahe der Nulllinie zu.

Seit der Systemumstellung 2009 wirken sich Börsenverluste bei der Steuer viel häufiger aus, weil die Spekulationsfrist gestrichen wurde. Die Banken halten die roten Zahlen über alle Jahre hinweg in Verlustverrechnungstöpfen fest. Insoweit fällt dann auf positive Kapitaleinnahmen keine Abgeltungsteuer an. Stirbt der Kunde, verpufft der Restbetrag im Topf. Noch gravierender wirkt sich dies bei Aktien aus. Hier dürfen realisierte Verluste im Gegensatz zu allen anderen Wertpapieren nur Aktiengewinne ausgleichen.

Wird ein geschlossener Fonds wegen zu hoher Anfangsverluste als Steuerstundungsmodell eingestuft, konserviert das Finanzamt sämtliche Minusbeträge während der Investitionsphase. Erst wenn anschließend entsprechend hohe Einkünfte aus demselben Fonds fließen, erfolgt die Verrechnung. Verstirbt nun der Fondsanleger frühzeitig, können seine Nachkommen mit dem gestundeten Verlustvortrag anschließend ihre aus dem Fonds zufließenden positiven Einkünfte mindern.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

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