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Bürgschaft: Erhaltene Verzugszinsen sind nicht immer zu versteuern
Ein interessanter Fall hat kürzlich den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt: Ein Mann war zwei sogenannte Bürgschaften auf erste Anforderung eingegangen (bei dieser risikobehafteten Variante der Bürgschaft muss der Bürge sofort zahlen und kann erst danach prozessieren). Bereits ein Jahr später wurde er aus der Bürgschaft in Anspruch genommen. Um die Zahlung sofort leisten zu können, nahm er zwei Darlehen auf, für die er in der Folgezeit Zinsen und Gebühren von 268.976 EUR aufwandte. Parallel klagte er gegen die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft und erhielt sogar recht! Er erhielt daraufhin die Bürgschaftssumme sowie Verzugszinsen in Höhe von 256.355 EUR vom Bürgschaftsgläubiger zurückgezahlt. Noch einmal Glück gehabt, denken Sie? Leider folgte der Schock auf dem Fuße: Das Finanzamt wollte die Prozesszinsen nämlich als Kapitaleinkünfte des Jahres 2002 versteuern, erkannte die getragenen Darlehenszinsen aber nicht als Werbungskosten an.
Die Geschichte nahm erst durch ein Urteil des BFH eine gute Wendung für den gebeutelten Bürgen: Das Gericht entschied, dass das Finanzamt die Verzugszinsen nicht besteuern durfte. Der Grund: Verzugszinsen müssen steuerlich außen vor bleiben, wenn ihnen höhere Darlehenszinsen als Aufwand gegenüberstehen. Denn der Bürge konnte keinen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielen und hat seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Ergebnis nicht erhöht.
Hinweis: Geht man davon aus, dass die Prozesszinsen von 256.355 EUR im Jahr 2002 mit dem damaligen höchsten Grenzsteuersatz von 48,5 % besteuert worden wären, hätte dies eine Einkommensteuer von 124.332 EUR zur Folge gehabt.
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