Aktuelles
Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.
Informationen für Kapitalanleger
Geldanlage in Aktien: Änderungen beim Kauf kurz vor dem Dividendentermin
Der Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2013 sieht eine Änderung für nach 2012 ausbezahlte Dividenden vor, um Veranlagungsfälle beim Einbehalt von Abgeltungsteuer zu vermeiden.
Generell werden Dividendenerträge durch den Aktionär erzielt, der die Anteile im Zeitpunkt der Gewinnverteilung (am Tag der Hauptversammlung) besitzt. Maßgebend ist also der Anleger, der bis zum Stichtag den Anteil erworben hat und damit dividendenberechtigt ist.
Wertpapierkäufe werden meist nicht an einem Tag abgewickelt. Bei Börsengeschäften in Deutschland liegen zwischen Order und Bezahlung in der Regel zwei bis vier Bankarbeitstage.
Kauft ein Anleger eine inländische Aktie spätestens am Dividendenstichtag und mit Dividendenanspruch über eine ausländische Bank, erwartet er, dass ihm die Nettodividende gutgeschrieben und eine Steuerbescheinigung ausgestellt wird. Erwirbt er die Aktie von einem Leerverkäufer, der die Aktie seinerseits erst beschaffen muss, wird die Aktie möglicherweise ohne Dividendenanspruch geliefert, sofern der Leerverkäufer die Aktien erst nach Vornahme des Dividendenabschlags beschafft hat.
Die Verzögerung beim Kauf führt also dazu, dass der Verkäufer die Aktie nicht mehr einschließlich des Dividendenanspruchs liefern kann. Zum Ausgleich muss er daher eine (steuerpflichtige) Kompensationszahlung an den Käufer leisten. Auf diese Zahlung wird im Inland Kapitalertragsteuer erhoben - genau wie bei einer echten Dividendenzahlung.
Ein Auslandsinstitut kann zwar nicht zum Steuereinbehalt verpflichtet werden, es hat sich aber gezeigt, dass viele ausländische Banken im Kundeninteresse bereit sind, die auf eine Kompensationszahlung entfallende Steuer auf freiwilliger Basis einzubehalten. Bei deutschen Privatanlegern kann durch diesen freiwilligen Steuereinbehalt vermieden werden, dass durch die Kompensationszahlung eine Veranlagungspflicht entsteht.
Hinweis: Technisch wird der Steuereinbehalt so abgewickelt, dass das depotführende Kreditinstitut des Leerverkäufers den Käufer mit einer Kompensationszahlung in Höhe der Bruttodividende belastet und diese an das ausländische Kreditinstitut des Käufers weiterleitet. Diese Bank nimmt dann den Steuereinbehalt vor. Der Käufer erhält nur eine Gutschrift in Höhe der Nettodividende. Da ihm eine Steuerbescheinigung ausgestellt wird, kann der Aktienkauf künftig wie ein Inlandsfall behandelt werden. Der Käufer muss die Dividende nach der geplanten Änderung durch das Jahressteuergesetz 2013 also nicht mehr in der Steuererklärung aufführen.
Information für: | Kapitalanleger |
zum Thema: | übrige Steuerarten |