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Informationen für Kapitalanleger

Nachgemeldete Kapitalerträge: Ohne Günstigerprüfung keine spätere Steueranrechnung

Melden Sie vergessene Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen erst nachträglich dem Finanzamt, werden diese Abzugsposten nicht mehr berücksichtigt, wenn Ihr Einkommensteuerbescheid bereits bestandskräftig geworden ist, das heißt die einmonatige Einspruchsfrist abgelaufen ist.

Zwar kommt nach Ablauf der Einspruchsfrist noch eine sogenannte Änderung des Steuerbescheids wegen neuer Tatsachen in Betracht, wenn Belege oder Sachverhalte nachgereicht wurden, die bei Erstellung der Steuererklärung nicht bekannt waren. Allerdings gibt es hier einen Haken. Denn soll eine Änderung zugunsten des Steuerzahlers erfolgen, darf diesen kein grobes Verschulden daran treffen, dass die Aufwendungen erst nachträglich bekanntwerden. Die Änderungsmöglichkeit ist deshalb bereits dann ausgeschlossen, wenn eine im Formular zur Steuererklärung ausdrücklich gestellte und verständliche Frage nicht beantwortet wurde oder Abzugsposten vergessen worden sind.

Das Bayerische Landesamt für Steuern macht in einer aktuellen Verfügung auf eine Besonderheit bei vergessenen Kapitalerträgen aufmerksam: Seit der Einführung der Abgeltungsteuer zum 01.01.2009 kommt eine Anrechnung der einbehaltenen Steuer grundsätzlich nur noch in Betracht, wenn der Steuerzahler in der Anlage KAP einen Antrag auf Günstigerprüfung gestellt hat. Erst dann wird vom Finanzamt geprüft, ob auf die Kapitalerträge der individuelle Einkommensteuertarif statt die 25%ige abgeltende Besteuerung angewendet werden soll.

Hat der Steuerzahler diesen Antrag erst nach Eintritt der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids gestellt, kommt eine spätere Änderung des Bescheids wegen nachgemeldeter Kapitalerträge nicht mehr in Betracht. Zwar liegen in diesem Fall neue Tatsachen vor, jedoch sind diese nicht rechtserheblich. Denn selbst wenn das Finanzamt rechtzeitig Kenntnis von den nachgemeldeten Einnahmen gehabt hätte, hätte es diese wegen der fehlenden Antragstellung nicht in die Veranlagung einbezogen. Mangels nachträglicher Einkünfteerfassung kann daher auch die einbehaltene Abgeltungsteuer nicht mehr angerechnet werden.

Hinweis: Kapitalerträge und einbehaltene Abgeltungsteuer können dann nur noch nachträglich berücksichtigt werden, wenn der Einkommensteuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht oder die Nachmeldung innerhalb der Einspruchsfrist erfolgt.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: übrige Steuerarten

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