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Steuersparmodell: Operation Goldfinger gelingt weiterhin
Auch wenn es nicht gerade um einen Angriff auf die amerikanischen Goldreserven geht, der mit einem spannenden Showdown zwischen Gert Fröbe und Sean Connery endet, wird das sogenannte Goldfinger-Modell in Deutschland seit Monaten heiß diskutiert.
Worum geht es dabei? Wollen gutverdienende Anleger ihre persönliche Einkommensteuerlast reduzieren, können sie weiterhin auf geschlossene Fonds setzen, die den sogenannten negativen Progressionsvorbehalt ausnutzen und durch den Ankauf von Edelmetallen den persönlichen Einkommensteuersatz der Sparer reduzieren - sogar bis auf 0 %. Hierzu beteiligen sich insbesondere vermögende Anleger und Gutverdiener an ausländischen geschlossenen Fonds, deren Einkünfte in Deutschland steuerfrei sind, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegen, der die Höhe der Steuer auf die übrigen Einkünfte beeinflusst.
Aufgrund von Verlustzuweisungen durch den Kauf der Wirtschaftsgüter bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung reduziert sich die inländische Steuerbelastung durch den negativen Progressionsvorbehalt. Der später steuerfreie Gewinn aus dem Verkauf wirkt sich dagegen für Sparer, deren Steuersatz ohnehin bereits auf dem Niveau des Spitzensteuersatzes liegt, nicht oder nur geringfügig aus.
Folge: Der positive Progressionsvorbehalt kompensiert die tatsächliche Steuerminderung im Verlustjahr nicht und bewirkt nicht nur eine Steuerstundung, sondern eine tatsächliche Reduzierung der Steuerlast.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist auf diese Fälle die Verlustabzugsbeschränkung für Steuerstundungsmodelle anzuwenden, wonach Verluste nicht mit anderen Einkünften, sondern nur noch mit späteren Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden können. Das Hessische Finanzgericht stellt im Goldfinger-Fall aber jetzt klar, dass die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus einer ausländischen Beteiligung nur dann ausscheidet, wenn aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, gezielt zeitweilig Verluste zu nutzen. Es handelt sich also nach seiner Ansicht nicht um ein klassisches Steuerstundungsmodell.
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zum Thema: | Einkommensteuer |