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Geschlossene Immobilienfonds: Rückübertragung ist nicht gleich Rückabwicklung

Bei geschlossenen Immobilienfonds erzielen Fondssparer mit dem Verkauf ihrer Anteile immer dann steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Keine Steuer fällt dagegen an, wenn der ursprüngliche Ankauf der Anteile komplett rückabgewickelt wird.

Eine steuerpflichtige Veräußerung von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds liegt allerdings auch dann vor, wenn ein Anleger aufgrund einer Klage auf Schadenersatz wegen Prospekthaftung die Option hat, die Fondsanteile innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist an eine Schwestergesellschaft der ursprünglichen Fondsgesellschaft zurückzuverkaufen. Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster handelt es sich dabei nicht um eine Rückabwicklung der ursprünglichen Anschaffung. Die Annahme eines solchen Ankaufsangebots führt vielmehr zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn, der entsprechend einkommensteuerpflichtig ist.

Denn in diesem Fall erfolgte die Übertragung der Fondsanteile aufgrund neugeschlossener Kauf- und Übertragungsverträge. Dass das Rückkaufangebot an die Bedingung geknüpft war, die Klage wegen Prospekthaftung zurückzuziehen, war für die Richter ebenso unerheblich wie die etwaigen Aussichten dieser fallengelassenen Klage vor Gericht.

Hinweis: Gegen eine Rückabwicklung sprach zudem, dass der Kaufpreis nicht mit dem ehemaligen Einlagebetrag übereinstimmte, sondern frei und neu ausgehandelt wurde.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

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