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Informationen für Kapitalanleger
Private Termingeschäfte: Alte Fondsverluste sind nur beschränkt verrechenbar
Wenn Sie als Privatanleger bis 2003 Verluste aus Termingeschäften gemacht haben, können Sie diese nicht ohne weiteres mit Erträgen verrechnen, die Sie seit 2004 erzielt haben. Hintergrund ist, dass das mittlerweile ausgelaufene Gesetz über die Kapitalanlagegesellschaften durch das seit 2004 gültige Investmentsteuergesetz (InvStG) abgelöst wurde.
Sofern bis 2003 Verlustvorträge aus Termingeschäften vorhanden waren, die von der Fondsgesellschaft als sogenannter steuerlicher Merkposten weitergeführt worden sind, mindern sie später erwirtschaftete Zins-, Miet- oder sonstige Erträge gemäß dem neuen InvStG nicht. Das hat das Hessische Finanzgericht jetzt entschieden.
In dem zugrundeliegenden Fall war die Verlustverrechnung nicht möglich, weil die sich gegenüberstehenden Verluste nach altem Recht und Erträge nach neuem Recht nach den konkreten Verhältnissen keine Erträge gleicher Art im Sinne des neuen InvStG sind.
Hinweis: Gegen das für Anleger ungünstige Urteil hat der Fonds Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Wenn Sie betroffen sind, können Sie Ihren Fall über einen ruhenden Einspruch offenhalten. Bitte sprechen Sie uns an!
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zum Thema: | Einkommensteuer |