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Aktienrechtsnovelle: Neue Spielregeln für Aktionäre verabschiedet
Kurz vor der Sommerpause hat der Bundestag den seit vielen Monaten schwebenden Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetzes - die sogenannte Aktienrechtsnovelle 2012 - nun doch noch angenommen. So kann das Gesetz - in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung - im Herbst 2013 in Kraft treten.
Ein zentrales Anliegen des Gesetzgebers ist es, die Vergütung von Vorstandsmitgliedern zu regeln. In der Hauptversammlung einer börsennotierten Aktiengesellschaft müssen die Aktionäre jährlich über das Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder abstimmen. Damit sie sich vor der Entscheidung ein besseres Bild machen können, muss die Darstellung des Vergütungssystems künftig Angaben zu den höchstens erreichbaren Gesamtbezügen enthalten - aufgeschlüsselt nach dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und einem einfachen Mitglied des Vorstands.
Grundsätzlich lässt das neue Gesetz den Unternehmen weiterhin die Wahl zwischen den beiden Aktienarten Namens- und Inhaberaktie. Doch dürfen nichtbörsennotierte Aktiengesellschaften künftig nur dann Inhaberaktien verwenden, wenn sie diese in Sammelurkunden verbriefen und dauerhaft bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegen. Nichtbörsennotierte Aktiengesellschaften, die bereits mit Inhaberaktien arbeiten, erhalten Bestandsschutz.
Unternehmen dürfen demnächst auch Wandelschuldverschreibungen ausgeben, bei denen dem Schuldner - also der Aktiengesellschaft - das Wandlungsrecht zusteht. Bisher regelt das Aktiengesetz nur Wandelanleihen, bei denen der Anleiheinhaber - also der Gläubiger - wählen darf, anstelle der Nennwertrückzahlung in Geld Aktien zu beziehen.
Nach geltendem Recht gibt es zwar schon Aktien ohne Stimmrecht, die aber mit einem Dividendenvorzug ausgestattet sein müssen. Fällt die Dividendenausschüttung in einem Jahr aus, so haben die Vorzugsaktionäre einen zwingenden Nachzahlungsanspruch auf die ausgefallene Dividende im Folgejahr. Das neue Gesetz sieht auch Vorzugsaktien ohne zwingenden Nachzahlungsanspruch vor, die für Kreditinstitute von besonderer Bedeutung sind. Denn nach den internationalen Eigenkapitalanforderungen kann Vorzugskapital, das mit einem Nachzahlungsanspruch belastet ist, nicht auf das aufsichtsrechtlich verlangte Eigenkapital angerechnet werden.
Hinweis: Als Anleger müssen Sie künftig also Vorsicht walten lassen, wenn Sie Vorzüge von Banken ins Depot legen: Die Dividenden könnten dauerhaft ausbleiben!
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