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Wohnberechtigungspunkte: Nutzungsunabhängige Jahresbeiträge mindern nicht die Kapitaleinnahmen

Kennen Sie schon das folgende Geschäftsmodell? Sie beteiligen sich als Aktionär indirekt an Ferienwohnungen oder -häusern in der Ferne und erhalten - anstelle von Dividenden - Nutzungsrechte in Form von sogenannten Wohnberechtigungspunkten gutgeschrieben. Über diese Punkte haben Sie die Möglichkeit, die vom Betreiber bewirtschafteten Ferienanlagen kostenlos zu nutzen. Und bei Inanspruchnahme müssen Sie lediglich anteilige Nebenkosten sowie nutzungsunabhängig jährliche Verwaltungskostenbeiträge zahlen.

Finanzämter und -gerichte behandeln die Wohnberechtigungspunkte wie Dividenden, so dass einem Gesellschafter jeweils zum Zeitpunkt der Nutzungsüberlassung einer Wohnung Kapitaleinnahmen zufließen. Den Einnahmebezug setzen sie mit der ortsüblichen Vergleichsmiete an. Zwar stellen die jährlichen Verwaltungskostenbeiträge, die nutzungsunabhängig aufzubringen sind, Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften dar. Doch bei der Abgeltungsteuer ist ein Werbungskostenabzug seit 2009 grundsätzlich nicht mehr möglich, so dass dieser Aufwand für die Geldanlage nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrags berücksichtigt werden kann.

Ein großer Anbieter dieses Geldanlagemodells wollte von dem Wert der Gewinnausschüttung durch die Nutzung der Ferienwohnungen die jährlich anfallenden Verwaltungskostenbeiträge sowie die nutzungsabhängigen Nebenkosten abziehen, so dass die Aktionäre nur die verbleibenden Nutzungsvorteile als steuerpflichtigen Kapitalertrag ansetzen müssen. Damit hätte er das Werbungskostenabzugsverbot legal umgehen können.

Allerdings hat ihm das Finanzgericht Münster in einem Musterverfahren eine Absage erteilt. Damit gilt weiterhin: Die Nutzung von Ferienimmobilien, die eine Gesellschaft verwaltet und nach einem speziell entwickelten Punkte- und Reservierungssystem an ihre Aktionäre überlässt, führt zu Kapitaleinkünften, deren Höhe sich nach dem Mietpreis für vergleichbare Ferienobjekte richtet. Die Vergleichsmiete mindert sich insbesondere nicht um die gezahlten Jahresbeiträge, die unabhängig von der konkreten Nutzung der Ferienobjekte anfallen.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

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