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Misslungener GmbH-Anteilskauf: Abgrenzung zwischen Werbungs- und Anschaffungskosten
Einen GmbH-Anteil zu erwerben ist bedeutend schwieriger, als eine Aktie zu kaufen - obwohl man in beiden Fällen Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft wird. Das trifft vor allem dann zu, wenn die Anteile einen hohen Wert haben und man in großem Umfang mit Fremdkapital finanzieren will.
So erging es kürzlich einem GmbH-Geschäftsführer, der Gesellschafter seiner GmbH werden wollte. Aus Haftungsgründen wollte er sich nur mittelbar - über eine weitere, noch zu gründende GmbH - beteiligen. Das Geschäft platzte jedoch, da die Hauptbank von ihrer Finanzierungszusage abwich.
Bis zu diesem Zeitpunkt waren dem Geschäftsführer bereits Aufwendungen von über 10.000 EUR - zumeist aus Beratungsleistungen hinsichtlich der Finanzierung - entstanden. Das Finanzamt erkannte diese allerdings nur hälftig als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an, da nur dieser Teil mit der Gründung der Gesellschafter-GmbH zusammenhing. Im Vorgründungsstadium haftet der künftige Gesellschafter nämlich noch persönlich für alle Risiken und die Kosten wirken sich direkt auf das Einkommen aus. Den Abzug der anderen Hälfte versagte das Finanzamt mit Verweis auf die Werbungskostenpauschale von 801 EUR bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Denn diese Kosten hingen nicht mehr mit der Vorgründungsgesellschaft zusammen, sondern mit dem Erwerb der GmbH-Beteiligung. Und GmbH-Beteiligungen gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Das Finanzgericht Hamburg teilte diese Auffassung. Denn letzten Endes mussten die Aufwendungen genauso behandelt werden, wie sie im Fall eines erfolgreichen Beteiligungserwerbs behandelt worden wären. Die Beratungskosten (10.000 EUR / 2 = 5.000 EUR) stellten Anschaffungsnebenkosten dar, da die grundsätzliche Entscheidung über den Erwerb der GmbH-Anteile bereits gefallen war. Und Veräußerungspreis (0 EUR, da keine Veräußerung stattgefunden hat) minus Anschaffungskosten (inklusive Anschaffungsnebenkosten) ergeben den relevanten Gewinn bzw. Verlust. Mit - 5.000 EUR lag dieser deutlich jenseits des Pauschbetrags, der die abzugsfähigen Werbungskosten begrenzt.
Ab einer Beteiligung von 1 % an der GmbH wäre eine steuerliche Berücksichtigung der Kosten möglich gewesen, doch der Kläger war niemals Gesellschafter geworden. Somit musste die Beschränkung der tatsächlichen Werbungskosten (des Verlusts) auf den Sparerpauschbetrag angewendet werden. Da auf der anderen Seite nur 21 EUR positive Einkünfte aus Kapitalvermögen standen, wirkten sich die Kosten auch nur in dieser Höhe aus.
Hinweis: Auch Misserfolg gehört zum Unternehmerdasein. Wenn das unternehmerische Risiko steuerlich nicht berücksichtigt wird, tut das aber doppelt weh. Planen Sie einen vergleichbaren Erwerb, sollte der Termin mit uns daher unbedingt in Ihrem Kalender stehen, damit Sie im schlimmsten Fall nicht doppeltes Nachsehen haben.
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