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Lebensversicherung: Vermögensverwaltende Versicherungsverträge sind nicht begünstigt
Je älter man wird, desto eher spielen die Themen Altersvorsorge und Risikoabsicherung eine Rolle. Dass späte Umgestaltungen dabei unerwünschte steuerliche Nebeneffekte haben können, musste unlängst ein Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen feststellen.
Der Ehemann hatte ein bereits bestehendes Wertpapierdepot als Einmalzahlung in eine fondsgebundene Lebensversicherung eingebracht. Aus diesem Kapital inklusive zwischenzeitlich erwirtschafteter und thesaurierter Gewinne sollte seine Ehefrau im Fall seines Todes 101 % des dann angesparten Vermögens ausgezahlt bekommen. Die thesaurierten Gewinne - also die während der Laufzeit angefallenen und automatisch reinvestierten Dividenden oder Aktienverkaufsgewinne aus dem Fonds - hatte das Ehepaar in den Jahren 2009 und 2010 nicht in seiner Einkommensteuererklärung angegeben. Denn es war von einer steuerlich begünstigten Lebensversicherung ausgegangen, deren Erträge üblicherweise erst mit der Auszahlung zu versteuern sind.
Hier lag das Problem, denn nach Ansicht des Finanzgerichts Köln (FG) handelte es sich - entgegen der Auffassung des Ehepaares - um einen sogenannten vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag. Und bei einem solchen sind sämtliche angefallenen Gewinne steuerpflichtige Kapitalerträge. Seit dem 01.01.2009 gilt bei derartigen Verträgen nämlich die sogenannte transparente Besteuerung. Das bedeutet, dass die Kapitalerträge bei demjenigen zu versteuern sind, dem sie im Endeffekt gehören. Im Streitfall waren das die Eheleute im Zeitpunkt des Gewinnanfalls.
Nach Auffassung des FG stellte die fondsgebundene Lebensversicherung insbesondere deshalb einen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag dar, weil der Ehemann sein Wertpapierdepot darauf übertragen hatte. Über die Verwaltung dieses Depots konnte er als Inhaber bestimmen - wie es für eine Vermögensverwaltung charakteristisch ist. Außerdem stand er mit dem emittierenden Unternehmen in einer Geschäftsbeziehung. Somit hatte er die Möglichkeit, die Struktur der fondsgebundenen Lebensversicherung mittelbar zu beeinflussen.
Da die klagenden Eheleute die tatsächlichen Einkünfte bis zuletzt verschwiegen, wurden die Erträge zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 % geschätzt und mit Einkommensteuer belegt.
Hinweis: Heute würde solch ein Konstrukt nicht mehr funktionieren. Denn im Urteilsfall bestand lediglich eine Risikoabsicherung in Höhe von 1 % im Todesfall. Sollen nach dem 31.03.2009 abgeschlossene Versicherungsverträge von der transparenten Besteuerung ausgenommen werden, müssen sogenannte Mindesttodesfallschutzgrenzen eingehalten werden.
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