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Fremdfinanziertes Vermietungsobjekt: Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen eröffnen keinen Werbungskostenabzug

Eine Vermieterin aus Hamburg hat kürzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) die Frage aufgeworfen, ob bei einem zur Anschaffung eines Mietobjekts aufgenommenen Fremdwährungsdarlehen die Erhöhung der Rückzahlungsverpflichtung, die infolge von Wechselkursänderungen eintritt, zu Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften führt. Sie vertrat die Ansicht, dass zumindest die vergeblichen Tilgungsbeiträge abziehbar sein müssten - also die vereinbarungsgemäß erbrachten Tilgungsleistungen, soweit sie die Darlehensrückzahlung nicht verringert hatten.

Der BFH wies ihre Nichtzulassungsbeschwerde gegen das ablehnende Urteil der Vorinstanz jedoch als unbegründet zurück. Nach Gerichtsmeinung ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass Mehraufwendungen infolge von Kursverlusten bei Fremdwährungsdarlehen (Sondertilgungen) keine Schuldzinsen sind und deshalb nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. Im vorliegenden Fall kam hinzu, dass die Vermieterin in den strittigen Jahren noch gar keine Sonderleistungen auf die (in EUR gestiegene) Rückzahlungsverpflichtung erbracht hatte, sondern lediglich die in EUR vereinbarten Tilgungsbeiträge. Somit fehlte es bereits an einem Mittelabfluss, so dass ein Werbungskostenabzug auch deshalb schon ausschied.

Hinweis: Nach Auffassung des BFH irrte die Vermieterin zudem in ihrer Annahme, dass ihre Tilgungsleistungen keinerlei Tilgungswirkung gehabt hätten. Zwar mussten die in EUR erbrachten Zahlungen in ihrem Fall zunächst in Schweizer Franken umgerechnet werden, so dass sie in der Tat eine geringere Tilgungswirkung entfalteten als von ihr erhofft. Sie blieben aber nicht gänzlich unberücksichtigt, da sie auf die Rückzahlungsverpflichtung angerechnet wurden.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

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