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Goldhandel: Bilanz der Beteiligung führt zu eigener Bilanzierung
Als Unternehmer ist Ihnen sicherlich der Unterschied zwischen einer Bilanz und einer Einnahmenüberschussrechnung bekannt. Wird eine Bilanz aufgestellt, spielt der wirtschaftliche Aspekt eine wesentliche Rolle: Ausgaben stellen nicht immer eine Verminderung des Einkommens dar, sondern können auch zu einer Erhöhung des Warenbestands führen. Im Ergebnis findet hier also keine steuerliche Einkommensveränderung statt. Im Fall der Einnahmenüberschussrechnung findet lediglich die Bewertung des Zahlungsflusses statt. Dann können zum Beispiel, wenn ein Goldhändler Gold gekauft hat, steuerlich relevante Betriebsausgaben entstanden sein, obwohl sein (unberücksichtigter) Warenbestand natürlich einen Wert hat.
Eine deutsche Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wollte ebensolche Betriebsausgaben geltend machen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) erkannte auch an, dass der Goldhandel eine gewerbliche Tätigkeit ist. Nur unter dieser Voraussetzung kann die Gewinnermittlung überhaupt durch eine Einnahmenüberschussrechnung erfolgen. Ohne diese Feststellung hätte es sich um eine private Vermögensverwaltung gehandelt - und dabei steht in der Regel erst nach der Veräußerung die steuerliche Beurteilung an.
Das FG wies die Klage dennoch ab, denn im Streitfall wurde der Goldhandel über eine luxemburgische Tochterfirma der GbR abgewickelt. Diese wiederum musste nach luxemburgischen Recht eine Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich - also durch eine Bilanz - vornehmen. Das FG wies nun darauf hin, dass die Systematik der Gewinnermittlung innerhalb eines Unternehmens nicht durchbrochen werden darf: Sofern eine Tochtergesellschaft eine Bilanz erstellt, muss also die Muttergesellschaft - im Streitfall die GbR - ebenfalls eine Bilanz erstellen. Durch diese Feststellung wurden die vormals gewinnbeeinflussenden Ausgaben zu steuerneutralen Vermögensverschiebungen.
Die Auswirkungen auf die Steuerlast in Deutschland hielten sich für die GbR-Gesellschafter zum Glück in Grenzen. Denn die Beteiligungseinkünfte stammten aus Luxemburg, waren daher steuerfrei und standen lediglich unter (negativem) Progressionsvorbehalt. Sie beeinflussten somit nur die Höhe des Steuersatzes.
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