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Darlehensgewährung an Personengesellschaft: Beherrschender Einfluss schließt günstigen Abgeltungsteuersatz aus
Während der Abgeltungsteuersatz auf Kapitalerträge lediglich 25 % beträgt, liegt der reguläre Einkommensteuertarif mit steigendem Einkommen bei bis zu 45 %. Steuerzahler können sich dieses Steuersatzgefälle zunutze machen, indem sie ein Darlehensverhältnis mit einer anderen Person eingehen.
Beispiel: Person A plant den Kauf eines Mietobjekts und lässt sich zu diesem Zweck ein Darlehen von Person B geben. Rechtsfolge: Person A darf die gezahlten Schuldzinsen als Werbungskosten bei ihren Vermietungseinkünften absetzen und kann so ihr tariflich besteuertes Einkommen mindern (Steuerersparnis: bis zu 45 %). Person B muss die erhaltenen Zinszahlungen aber nur mit 25 % versteuern.
Der Steuergesetzgeber hat solche Gestaltungsmöglichkeiten erkannt und geregelt, dass der 25-prozentige Abgeltungsteuersatz bei Darlehensverhältnissen zwischen einander nahestehenden Personen ausgeschlossen ist, sofern der Darlehensnehmer die gezahlten Zinsen bei seinen inländischen Einkünften als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen kann. Was "einander nahestehende Personen" im Sinne dieser Ausschlussregelung sind, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall untersucht, in dem Eheleute ein Darlehen an eine KG ausgegeben hatten und die hieraus erzielten Zinseinkünfte mit 25 % versteuern wollten. Die Besonderheit: Die Eheleute waren bei Darlehenshingabe an der KG beteiligt, bei Zufluss der Zinsen hingegen nicht mehr, da sie ihre Anteile auf eine Familienstiftung übertragen hatten. Das Finanzamt nahm ein Näheverhältnis zwischen Gläubiger (die Eheleute) und Schuldner (die KG) an und besteuerte die Zinseinkünfte mit dem regulären tariflichen Steuersatz.
Der BFH gestand den Eheleuten nun jedoch eine Versteuerung mit dem Abgeltungsteuersatz zu und urteilte, dass kein hinreichendes Näheverhältnis bestanden hätte. Ein solches ist unter anderem anzunehmen, wenn eine der beteiligten Personen einen beherrschenden Einfluss auf die andere Person ausüben kann bzw. ein solcher Einfluss von außen auf beide Personen einwirkt. Ein Gesellschafter kann bei einer Personengesellschaft nur dann einen beherrschenden Einfluss ausüben, wenn für Gesellschafterbeschlüsse ein Stimmrechtsverhältnis vereinbart ist, das es ihm ermöglicht, seine Mitgesellschafter zu überstimmen. Daneben kann auch eine "faktische Beherrschung" dergestalt genügen, dass ein Gesellschafter faktisch einen entsprechenden Druck auf andere Gesellschafter ausüben kann, damit sie sich seinem Willen unterordnen.
Im zugrundeliegenden Urteilsfall war aufgrund der Gesellschafterstellung kein entsprechendes Beherrschungsverhältnis gegeben, da die Eheleute bei Zufluss der Zinsen nicht mehr an der KG beteiligt waren. Zwar hatten die Eheleute ihre Anteile auf eine Familienstiftung übertragen. Auch dieser Schritt führte nach Gerichtsmeinung jedoch nicht zu einer mittelbaren Beherrschung. Die Stiftung war zwar alleinige Kommanditistin der KG und hatte selbst einen beherrschenden Einfluss in der Gesellschaft. Weder der Ehemann noch die Ehefrau waren jedoch für sich betrachtet in der Lage, die KG über die Stiftung mittelbar zu beherrschen. Der Stiftungsvorstand war mit drei Mitgliedern besetzt, so dass ein Ehepartner keine Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands ohne die Mitwirkung eines anderen Vorstandsmitglieds herbeiführen konnte.
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