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Schweizer Familienstiftungen: Wann Stiftungsleistungen zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften führen
Schweizer Familienstiftungen werden häufig errichtet, um Vermögen über Generationen hinweg zu sichern und zu verwalten. Ziel der handelnden Familienstämme ist dabei häufig, Familienwerte zu erhalten, Nachkommen zu unterstützen und soziale Engagements zu ermöglichen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem neuen Urteil mit der Frage befasst, wann Stiftungsleistungen zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen führen.
Geklagt hatte ein Mann, dessen Familienstamm durch eine Schweizer Familienstiftung begünstigt war. Nach den Regelungen der Stiftungsurkunde konnten Angehörige des Familienstamms in jugendlichen Jahren einmalig (als "Starthilfe") von der Stiftung unterstützt werden. Ein Stiftungsrat entschied dabei, ob, in welcher Höhe und wann ein Familienmitglied unterstützt werden sollte.
Nachdem der Mann sich 2017 bei der Stiftung vorgestellt und dort einen Vortrag gehalten hatte, erhielt er aus den Erträgen des Stiftungsvermögens einmalig Geld und Aktien zugeteilt. Das deutsche Finanzamt sah darin zunächst eine freigebige Zuwendung und setzte Schenkungsteuer fest. Aufgrund anderslautender höchstrichterlicher Rechtsprechung hob das Amt den Schenkungsteuerbescheid später jedoch wieder auf und besteuerte die Stiftungsleistungen stattdessen als Einkünfte aus Kapitalvermögen (mit Abgeltungsteuersatz von 25 %).
Der BFH gab dem Amt nun Recht und urteilte, dass die Auskehrungen der Stiftung zu Einnahmen aus Leistungen geführt hatten, die mit Gewinnausschüttungen wirtschaftlich vergleichbar sind.
Diese Vergleichbarkeit setzt voraus, dass die Stellung des Leistungsempfängers wirtschaftlich derjenigen eines Anteilseigners entspricht. Hierfür muss der Empfänger in seiner Person die Voraussetzungen erfüllen, die von der Stiftungssatzung für einen Leistungsbezug aufgestellt werden - er muss also zum Kreis der begünstigungsfähigen Personen gehören (und darf keine Gegenleistung erbringen). Diese Voraussetzung hatte der Kläger im vorliegenden Fall erfüllt; sein gehaltener Vortrag war nicht als Gegenleistung anzusehen.
Weiter setzt die wirtschaftliche Vergleichbarkeit von Auskehrungen mit Gewinnausschüttungen voraus, dass sich die Leistungen als Verteilung des erwirtschafteten Überschusses darstellen. Auch diese Voraussetzung war vorliegend erfüllt, da die Auskehrungen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens erfolgt waren.
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