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Wertminderung: Teilwertabschreibung auf betriebliche Anlagegüter
Wenn Sie als Unternehmer auf den Bilanzwert Ihres Betriebsgebäudes eine Teilwertabschreibung (Teilwert-AfA) vornehmen möchten, muss eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegen. Dies ist der Fall, wenn der Wert des Anlageguts den planmäßigen Rest des Buchwerts während eines erheblichen Teils der Nutzungsdauer im Unternehmen nicht erreichen wird. Davon geht die Finanzverwaltung erst aus, wenn der Teilwert während der Hälfte der restlichen Nutzungsdauer unter dem planmäßig fortgeschriebenen Buchwert liegt. Muss das Gebäude beispielsweise noch über 20 Jahre abgeschrieben werden, ist die AfA für zehn Jahre abzuziehen. Liegt das Ergebnis über dem Teilwert zum aktuellen Bilanzstichtag, dürfen Sie eine Abschreibung vornehmen.
Das Finanzgericht Münster hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen, wie diese Rechnung erfolgen muss, wenn ein Unternehmer die Immobilie konkret in zwei Jahren verkaufen will. Muss er sie weiterhin über die zehn Jahre oder nur über zwölf Monate abschreiben, was der Hälfte des Zeitraums entspricht, in dem das Grundstück noch zum Betrieb gehören soll? Die Richter kamen zu der Auffassung, dass auf die kürzere Verweilfrist im Unternehmen abzustellen ist. Damit kommt es schneller zu einer gewinnmindernden Teilwert-AfA, weil der Buchwert nur noch um die planmäßige AfA für ein weiteres Jahr gemindert werden muss. Dieser höhere Betrag liegt dann im Regelfall unter dem Teilwert und die Voraussetzung für eine voraussichtlich dauernde Wertminderung ist gegeben.
Generell wird bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern auf eine an der Eigenart ausgerichtete Prognose im Einzelfall verzichtet und typisierend von einer dauerhaften Wertminderung ausgegangen, wenn der Teilwert zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt. Im Rahmen der erforderlichen Vergleichsrechnung können dabei lediglich bei der Fortschreibung des Buchwerts, nicht aber beim Teilwert Minderungen um planmäßige Abschreibungen vorgenommen werden.
Eine konkrete Veräußerungsabsicht führt dann aber zu der Sondersituation, dass nur noch die mutmaßliche Nutzungsdauer im Betrieb maßgebend ist. Das Finanzamt ist allerdings mit dieser Einstufung nicht einverstanden und hat beim Bundesfinanzhof gegen das Urteil Revision eingelegt.
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