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Abschreibungen: Bodenschatz ist generell kein selbständiges Wirtschaftsgut

Auf ein unbebautes Grundstück lässt sich keine Abschreibung vornehmen. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn sich hierauf ein Kiesvorkommen befindet. Um eine Abschreibung für Substanzverringerung auf ein Kiesvorkommen vornehmen zu können, muss der Kaufpreis sowohl für den Grund und Boden als auch zusätzlich für den Bodenschatz bezahlt und die Anteile separat ausgewiesen werden. So lautet der Tenor eines Urteils des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg. Denn Bodenschätze wie ein Kiesvorkommen bilden zivil- und steuerrechtlich mit dem Grund und Boden eine Einheit. Erwirbt jemand ein unbebautes Grundstück, entfällt daher der gezahlte Kaufpreis auch dann in vollem Umfang auf den Grund und Boden, wenn die Parteien vom Bodenschatz wussten. Denn die Entdeckung eines Bodenschatzes oder die Tatsache, dass dessen Existenz beim Verkauf bekannt war, reichen für die Annahme eines eigenständigen Wirtschaftsguts noch nicht aus.

Sofern der Erwerber ein selbständiges Wirtschaftsgut kaufen und anschließend abschreiben möchte, müssen die Vertragsparteien dem Bodenschatz durch Vereinbarung eines gesonderten Kaufpreises einen eigenständigen Wert beimessen. Ansonsten geht das Finanzamt davon aus, dass ein Grundstück nicht für Zwecke des Kiesabbaus, sondern für den eigentlichen Betrieb des Erwerbers angeschafft worden ist.

Die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geht bei einem Bodenschatz so lange nicht von einem selbständigen Wirtschaftsgut aus, wie ihn der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte nicht selbst verwendet oder durch einen Dritten nutzen lässt. Zum eigenständigen und damit abschreibbaren Wirtschaftsgut wird er erst dann, wenn der Eigentümer über ihn verfügt. Dies liegt z.B. dann vor, wenn das den Bodenschatz enthaltende Grundstück an einen Abbauunternehmer veräußert wird und dieser nicht nur den Kaufpreis für den Grund und Boden, sondern zusätzlich auch für den Bodenschatz zahlt.

Hinweis: Wird auf einem Privatgrundstück ein Kiesvorkommen entdeckt, wird dieses bei Einlage ins Betriebsvermögen mit dem Teilwert angesetzt. Beim Abbau des Kiesvorkommens dürfen anschließend aber keine aufwandswirksamen Absetzungen für Substanzverringerung vorgenommen werden.

Information für: Unternehmer, Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

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