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Innergemeinschaftliche Lieferungen: BFH ändert bisherige Rechtsprechung
Eine Lieferung gilt auch dann bei Beginn der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat als dort ausgeführt, wenn demjenigen, der mit der Versendung beauftragt ist, im Zeitpunkt der Warenübergabe nicht bekannt ist, um wen es sich beim inländischen Abnehmer handelt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Person des Abnehmers einwandfrei aus den unstreitigen Umständen, beispielsweise aus Unterlagen, abgeleitet werden kann.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine bisherige Rechtsprechung geändert und hält nicht länger daran fest, dass sich die Person des Abnehmers aus den Frachtdokumenten ergeben muss. Es seien keine zwingenden Gründe dafür ersichtlich, bei einer Versendung für den Nachweis, dass der Abnehmer bei der Übergabe der Ware an den Beauftragten festgestanden habe, ausnahmslos zu verlangen, dass der Abnehmer dem Beauftragten bekannt sein müsse, argumentierten die Richter. Vielmehr reicht es nach Auffassung des BFH aus, wenn sich aus den unstreitigen Umständen, insbesondere aus Unterlagen, mit hinreichender Sicherheit leicht und einwandfrei ableiten lässt, dass der Abnehmer zum maßgeblichen Zeitpunkt festgestanden hat. Nach Ansicht des BFH steht dem nicht entgegen, dass die Ware von dem mit der Versendung Beauftragten zunächst in ein inländisches Lager gebracht und erst nach Eingang der Zahlung durch eine Freigabeerklärung des Lieferanten an den Erwerber herausgegeben wird.
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